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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 40
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0042
150 In: Verhandlungen, 13. Sitzung vom 14.4.1947, S. 31.

151 Wilhelm Wegener, a.a.O., (Anm. 4), S. 33.

152 Dr. Wolfgang Hoffmann in der 11. Sitzung der Landesversammlung vom 10.4.1947. In: Verhandlungen
, S. 10.

153 Wilhelm Wegener, a.a.O. (Anm. 4), S. 49.

154 Friedrich Maier (SP) in der 13. Sitzung der Landesversammlung vom 14.4.1947. In: Verhandlungen
, S. 16.

155 So Dr. Hermann Fecht (BCSV) am 10.4.1947. In: Verhandlungen, S. 2.

156 In: Verhandlungen, 12. Sitzung vom 11.4.1947, S. 13 und S. 8.

157 Ebd., S. 18.

158 Ebd., S. 21 und S. 22.

159 In: Verhandlungen, 13. Sitzung vom 14.4.1947, S. 20.

160 Ebd., S. 20 und S. 21.

161 Josef Harbrecht in der 13. Sitzung der Beratenden Landesversammlung vom 14.4.1947. In:
Verhandlungen, S. 31.

162 Wilhelm Werrlein in der 12. Sitzung der Beratenden Landesversammlung vom 11.4.1947. In:
Verhandlungen, S. 16.

163 Josef Harbrecht in der 13. Sitzung der Beratenden Landesversammlung vom 14.4.1947. In:
Verhandlungen, S. 30.

5.2 Verfassungsartikel

Art. 65 (ehem. Art. 15 a-zu S. XX):
Zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung und zur Behandlung
dringender Angelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagungen und nach Beendigung der Wahlpenode
oder der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtags bestellt der
Landtag einen Ausschuß der Volksvertretung. Er besteht aus dem Präsidenten sowie weiteren neun
Mitgliedern des Landtags. Er wird vier Wochen nach jedem Zusammentritt eines neuen Landtags
gebildet. Die weiteren neun Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Dem Ausschuß der Volksvertretung gegenüber besteht keine Ministerverantwortlichkeit. Der Ausschuß
hat das Recht, wenn es ihm erforderlich erscheint, den Präsidenten des Landtags um dessen
Einberufung zu ersuchen. Dem Ersuchen muß entsprochen werden. Die Befugnisse des Ausschusses
bestimmt im übrigen die Geschäftsordnung.

Art. 50 (ehem. Art. 1-zuS. XXf):
Baden ist ein demokratischer und sozialer Freistaat und ein Glied der Gemeinschaft der deutschen
Länder. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

Art. 52 (ehem. Art. 3-zuS. XX):
Das Verhältnis des Landes Baden zu den übrigen deutschen Ländern wird durch Gesetze geregelt.
Die Zustimmung zu einer Bundesverfassung der deutschen Länder bedarf eines verfassungsändernden
Gesetzes.

Art. 118-121 (ehem. Art. 60-63 -zu S. XXff):
Art. 118:Politische Parteien dürfen sich frei bilden, sofern sie sich in ihrem Programm und durch ihr
Verhalten zu den Grundsätzen des demokratischen Staates bekennen. Das Verbot einer politischen
Partei ist nicht zulässig, solange die Partei nicht gegen diese Pflicht verstößt. Zweifelsfälle entscheidet
auf Antrag der Landesregierung oder der Partei der Staatsgerichtshof.

Ein Wahlvorschlag für den Landtag kann nur von einer politischen Partei eingereicht werden, die
mindestens 30 000 wahlberechtigte Befürworter nachweisen kann oder die bei den letzten Wahlen
zu öffentlichen Körperschaften insgesamt vier v. H. der abgegebenen Stimmen auf ihre Listen vereinigen
konnte.

Die Bildung von politischen Parteien, Wahlgruppen oder sonstigen Vereinigungen jeder Art, die
das Ziel verfolgen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten, oder gegen Volk, Staat oder Verfassung
Gewalt anzuwenden, ist verboten. An derartigen Bildungen beteiligte Personen werden zu

Wahlen oder Abstimmungen nicht zugelassen.

Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung
der Staatsgerichtshof.

Art. 119 (ehem. Art. 61): Jedem Staatsbürger steht es frei, sich zu einer Partei zu bekennen und ihr
Mitglied zu werden.

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