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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 41
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0043
Der Beitritt zu einer Partei oder einer sonstigen, politischen, sozial-politischen oder religiöse
Zwecke verfolgenden Vereinigung darf nicht durch Gewalt, Drohung oder sonstige Einschüchterung
erzwungen werden.

Art. 120 (ehem. Art. 62): Parteien müssen sich als mitverantwortlich für die Gestaltung des politischen
Lebens und für die Lenkung des Staates fühlen, gleichgültig, ob sie an der Bildung der Landesregierung
mitbeteiligt sind oder zu ihr in Opposition stehen.

Haben sie sich an der Bildung der Regierung beteiligt, so ist es ihre Pflicht, das Interesse des Landes
über das Interesse der Partei zu stellen. Sie müssen bereit sein, die Verantwortung abzugeben,
sobald sich eine neue Mehrheit bildet.

Stehen sie in Opposition zur Regierung, so obliegt es ihnen, die Tätigkeit der Regierung und der
an der Regierung beteiligten Parteien zu verfolgen und nötigenfalls Kritik zu üben. Ihre Kritik muß
sachlich, fördernd und aufbauend sein. Sie müssen bereit sein, gegebenenfalls die Mitverantwortung
in der Regierung zu übernehmen.

Art. 121 (ehem. Art. 63): Es ist verboten, einer Partei oder ihren Leitern unbedingten Gehorsam zu
versprechen oder dieses Versprechen abzuverlangen. Der Austritt aus einer Partei muß nach der
Parteisatzung jederzeit möglich sein. Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen
und Wahlen seiner Uberzeugung und seinem Gewissen.

Art. 3 (ehem. Art. 69 a - zu S. XX ff.):
Kein badischer Staatsbürger darf zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden.

Art. 57 (ehem. Art. 8-zuS. XX):
Jede Handlung, die geeignet ist, eine friedliche Zusammenarbeit der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Krieges vorzubereiten, ist verfassungswidrig und verboten. Es ist auch Aufgabe
des Staates, Bestrebungen und Arbeiten für einen dauernden Brieden zu fördern.

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des Landesrechts
. Sie sind für den Staat und den einzelnen Staatsbürger verbindlich.

Art. 43 (ehem. Art. 96b-zu S. XXff.):
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechen. Das Ziel
ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche
Freiheit des einzelnen zu sichern. Die grundsätzliche Freiheit von Landwirtschaft, Industrie
, Handel, Handwerk und Gewerbe wird gewährleistet.

Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.

Art. 37 (ehem. Art. 92 - zu S. XX):
Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

Die Arbeit ist sittliche Pflicht.
Volkswirtschaftliches und soziales Ziel ist, allen Schaffensfähigen und Schaffenswilligen eine für sie
geeignete und auskömmliche Arbeit zu sichern.

Die Arbeit steht unter dem Schutze des Staates. Sie wird durch den Staat gegen Mißbräuche, Ausbeutung
, Betriebsgefahren und gesundheitliche Schädigungen geschützt.

Männer und Frauen stehen bei Wahl und Ausübung des Berufes gleich. Verrichten sie gleiche Arbeit
, so haben sie Anspruch auf gleiche Entlohnung.

Niemand darf in seiner Arbeit wegen seiner Herkunft, seiner politischen Uberzeugung oder seines
Glaubens benachteiligt werden.

Die ehem. Art. 83 a - 86 (zu S. XX ff.):
Art. 25 (ehem. Art. 83 a): In allen Erziehungsfragen ist der Elternwille entscheidend nach Maßgabe
der Verfassung.

Art. 26 (ehem. Art. 84): Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, in der Liebe zu Volk und Heimat,
im Geiste der Friedens- und Nächstenliebe und der Völkerverständigung zu sittlicher und politischer
Verantwortung, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer
Staatsgesinnung zu erziehen.

Art. 13 (ehem. Art. 84 a): Jeder junge Mensch hat, seiner Begabung entsprechend, das Rechtauf Bildung
. Es ist Aufgabe des Staates, die der Verwirklichung dieses Grundsatzes entgegenstehenden
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hemmungen zu beseitigen.
Art. 27 (ehem. Art. 85): Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Das gesamte Schulwesen untersteht den Gesetzen und der Aufsicht des Staates. Die Schulen aller
Arten und Stufen sind grundsätzlich Anstalten des Staates oder der Selbstverwaltungskörperschaften
. Privatschulen dürfen nur nach Maßgabe von Gesetzen mit staatlicher Genehmigung errichtet

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