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1. Wiederherstellung und Wiedergutmachung gegenüber fremden Ländern,
2. Umsiedlung der Bevölkerung und Behandlung der verschleppten Personen,
3. Gesetzgebung auf dem Gebiet des internationalen Strafrechts,
4. Anforderungen der Besatzungsmacht,
5. Abrüstung auf militärischem, industriellem und wissenschaftlichem Gebiet.
Dasselbe bestimmt Artikel3 bezüglich der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Anpassung
der »Länder«. Nach Artikel 4 ist jeder Gesetzentwurf, soweit dieser die Auflösung
von Kartellen, Entmilitarisierung, Entnazifizierung, Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Demokratisierung, insbesondere auf dem Gebiet des Erziehungswesens
, betrifft, dem Commandement en Chef Frangais en Allemagne zu unterbreiten.
Artikel 6 bestimmt, daß die von den Landesorganen erlassenen Gesetze und Verordnungen
erst nach Genehmigung des Commandement en Chef Francais en Allemagne verkündet
werden dürfen.
Der am 18. Mai 1947 gewählte Landtag berief durch Beschluß vom 24. Juli 1947 Leo
Wohleb zum Staatspräsidenten. Das von ihm berufene Kabinett wurde in der Landtagssitzung
vom 5. August 1947 bestätigt und vereidigt. Mit der Regierungsbildung waren
nun im Einverständnis mit der Militärregierung die Voraussetzungen für dit Umwandlung
des sozialen Gebildes »Land Baden« in einen unter Kontrolle der Militärregierung
stehenden Staat auf dem Papier erfüllt. Jetzt war die Staatsgewalt von der französischen
Besatzungsmacht in beschränktem Umfang auf diesen neu entstandenen Staat Baden delegiert
. Damit gingen auf ihn die internationalen und innerstaatlichen Rechte und Pflichten
des Deutschen Reiches und seines - jedenfalls als innerstaatliche Gebietskörperschaft
bis zur unbedingten Kapitulation erhalten gebliebenen - Landes Baden über, soweit sie
sich auf das Gebiet des neuen Staates und seine Bewohner und ihre Beziehungen zum
Ausland bezogen. Anstelle der Reichsregierung waren die Landesregierung, anstelle der
Reichsminister die einzelnen Landesminister getreten. Nunmehr übten sie die Exekutive
im Rahmen ihrer Ressorts gemäß den bestehenden Gesetzen aus, ebenso wie die ihnen
unterstellten Behörden, die sie einschließlich der Rechtsprechung - in Pflicht genommen
durch die Proklamation Nr. 1 des obersten Befehlshabers - schon bisher im Auftrag der
Militärregierung ausgeübt hatten. Nicht übergegangen waren auf sie die vom Reichstag
unter Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes an die Reichsregierung, insbesondere
auf Grund des durch Gesetz Nr. 1 des Kontrollrates aufgehobenen Ermächtigungsgesetzes
vom 24. März 1933, übertragenen Befugnisse zur Rechtsetzung. Die auf
Grund des Ermächtigungsgesetzes vom Reichskanzler bereits vollzogene Delegierung
von Rechtsetzungsbefugnissen auf andere Minister wurde zwar dadurch nicht berührt,
aber die Rechtsetzung war nun in der Verfassung ja ausdrücklich neu geregelt und konnte
nur vom Landtag ausgeübt oder auf die Landesregierung bzw. einzelne Minister übertragen
werden.
Diese Gesetzgebungsbefugnis des Landtags war, wie auch die Machtbefugnisse aller
anderen badischen Staatsorgane, weitgehend beschränkt durch den Rechtssatz, daß Besatzungsrecht
Landesrecht brach, soweit nicht die Verordnung vom 9. Juni das Gegenteil
verfügte. Auf dem Gebiet der rechtsprechenden Gewalt hatte die Verordnung überhaupt
keinen Einfluß. Daß die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Militär- und Besatzungsstrafrechts
allein von Militärgerichten ausgeübt wurde, ist selbstverständlich. Die
Rechtsprechung der badischen Gerichte hielt die Militärregierung nach wie vor unter
Kontrolle durch das Gesetz Nr. 2 des französischen Oberbefehlshabers, das es ihr ermöglichte
, jeden Rechtsstreit vor das Tribunal General in Rastatt zu ziehen. Im Gegensatz
zu diesen klaren Bestimmungen bestanden auf dem Gebiet der Gesetzgebung und
Verwaltung die Machtbefugnisse der Dienststellen der Besatzungsmacht auch nach der
Verordnung vom 9. Juni neben den von der Verfassung zugeteilten und in der Verordnung
anerkannten entsprechenden Machtbefugnissen der badischen Staatsorgane unverändert
weiter. Irgendwelche Rechtsbehelfe waren gegen das Amtsverhalten, insbeson-
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