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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 47
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dere die Amtshandlungen dieser Dienststellen, nicht gegeben. Sie konnten die Probleme
, die sich dem Eingreifen der Staatsgewalt boten, durch eigene Staatsakte lösen. Sie
konnten die Bearbeitung solcher Probleme durch die badischen Staatsorgane in jedem
Stadium der Bearbeitung stoppen, sie konnten andererseits auch die Bearbeitung durch
die badischen Staatsorgane verlangen.

Die badischen Staatsorgane waren bei ihrer Tätigkeit an die geltende Rechtsordnung
gebunden. Sie durften insbesondere nur die ihnen von der Verfassung zugeteilten und
von der Verordnung vom 9. Juni 1947 anerkannten Machtbefugnisse ausüben. Sie durften
die Machtbefugnisse nicht überschreiten, insbesondere nicht in die von der Besatzungsmacht
anerkannten Machtbefugnisse anderer badischer Staatsorgane eingreifen;
denn dadurch hätten sie Besatzungsrecht verletzt. Im übrigen blieb maßgebend für die
badischen Staatsorgane die am 8. Mai 1945 geltende gesamtdeutsche und regionale
Rechtsordnung des alten Landes Baden. Diese Rechtsordnung galt allerdings nur noch
insoweit, als sie nicht durch den tatsächlichen Vorgang der unbedingten Kapitulation
und durch Besatzungsrecht aufgehoben oder abgeändert war oder im Widerspruch zu
der Verfassung des neuen Landes Baden stand; denn Landesrecht brach Reichsrecht.
Ihre Bestimmungen konnten nunmehr nicht nur wie bisher schon durch Besatzungsrecht
, sondern auch durch Gesetzesakte der laut Verfassung dazu befugten Staatsorgane
abgeändert und aufgehoben werden. Auf dem Gebiet der Gesetzgebung in den der Mitwirkung
des Landtags entzogenen Sachgebieten ergab sich hier allerdings eine Ausnahme
insofern, als die Landesregierung nach herrschender Rechtsauffassung verpflichtet
und berechtigt war, im eigenen Namen auf Weisung oder mit Ermächtigung der Militärregierung
Rechtsetzungsakte ohne Befragung des Landtags zu erlassen, so wie etwa das
lediglich der Militärregierung gegenüber verantwortliche Staatssekretariat seinerzeit das
Entnazifizierungsgesetz erlassen hatte. Eine Verpflichtung oder Berechtigung der Landesregierung
, ein solches sogenanntes verdecktes Besatzungsrecht auch auf den Sachgebieten
zu schaffen, für die die Gesetzgebungsbefugnis dem Landtag überlassen war, bestand
dagegen nicht. Diesen Rechtsstandpunkt hat auch der unter Vorsitz des Oberlandesgerichtspräsidenten
Zürcher amtierende Badische Staatsgerichtshof im Jahre 1950 im
Schriftwechsel mit der Landesregierung in einem anhängigen Rechtsstreit eingenommen
unter Hinweis darauf, daß, wenn man ein solches Recht der Landesregierung annähme,
sie jederzeit in der Lage wäre, die Verfassung und die Rechte des Landtags durch Einholung
einer Ermächtigung seitens der Militärregierung auszuschalten. Die Folge dieses
Schriftwechsels mit der Landesregierung war die Aussetzung des Verfahrens vor dem
Staatsgerichtshof durch die Militärregierung.

Während die Kontrolle der Gesetzgebungstätigkeit des Landtages durch die Verordnung
vom 9. Juni 1947 geregelt war, war für die Tätigkeit der Landtagsabgeordneten und
ihrer Fraktionen nach wie vor der an den Präsidenten der Beratenden Landesversammlung
gerichtete Erlaß der Militärregierung vom 13. Dezember 1946 maßgebend, der folgende
Bestimmungen enthielt:

1. Die Redner werden die Möglichkeit besitzen, frei über deutsche politische Probleme
zu diskutieren, ohne daß ein Angriff auf die Sicherheit der Besatzungsmacht und auf
die Aufrechterhaltung der Ordnung erfolgen darf.

Die Kommentare über die Politik der Alliierten in Deutschland sind erlaubt.

2. Andererseits sollen sich die Redner von Erklärungen enthalten, die:

a) dazu beitragen, nationalistische, alldeutsche, militaristische, faschistische oder
antidemokratische Gedanken zu verbreiten,

b) dazu beitragen, Gerüchte zu verbreiten, die zum Ziele haben, die Einigkeit unter
den Alliierten zu zerstören und die das Mißtrauen oder die Feindseligkeit des
deutschen Volkes gegenüber einer der Besatzungsmächte hervorrufen.

c) Kritiken enthalten, die gegen die Entscheidungen gerichtet sind, die im Verlaufe
von Konferenzen von den Besatzungsmächten in Hinblick auf Deutschland getroffen
worden sind, oder gegen die Entscheidungen des Kontrollrats,

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