http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0226
IV. Die sozialen Verhältnisse
1) Fabrikordnung der Unternehmer des Vorderen Wiesentales vom 12.1.1837 (Auszug)
1. Der Fabrikinhaber bestimmt die Arbeitszeit und den Arbeitslohn.
2. Jede Erhöhung oder Erniedrigung des Lohnes muß dem Arbeiter am vorhergehenden
Zahltag mitgeteilt werden.
3. Dieser hat bei Lohnerniedrigung das Recht einer 14-tägigen Kündigung.
4. Jedem Arbeiter wird ein Teil seines Lohnes (höchstens 10 %) als Sparpfennig einbehalten
.
5. Am Ende des Jahres erhält der Arbeiter 2/3 und bei ordnungsgemäßem Austritt den
gesamten Betrag ausbezahlt.
6. Es wird eine Kasse errichtet, zu der alle Arbeiter nach Verhältnis ihres Lohnes beizutragen
haben und aus welcher die Krankheits- und Beerdigungskosten für die Arbeiter
unter Mithaftung des Fabrikinhabers bestritten werden.
7. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits 8 Wochen.
8. Bei nicht ordnungsgemäßem Austritt aus einer Fabrik im Wiesental wird der Arbeiter
von keinem der anderen Fabrikanten mehr eingestellt.
(entnommen aus Richard Dietsche: Die industrielle Entwicklung
des Wiesentals bis zum Jahre 1870, Schopfheim
1933; S. 77/78)
Arbeitsaufgabe:
1. Stelle diese Verordnung den heutigen Arbeitsbedingungen gegenüber!
2) Arbeitszeit
Bei Sarasin u. Cie in Lörrach galten 1861 folgende Arbeitszeiten:
Winter 6-12 Uhr 13-20 Uhr
Sommer 5-12 Uhr 13-19 Uhr
(n. R. Dietsche)
Bedenke:
Es gab keinen Urlaub, keinen freien Samstag; viele waren gezwungen, nach Feierabend
noch eine kleine Landwirtschaft umzutreiben. Siehe Lohntabelle!!)
(aus Bertelmann a.a.O., S. 218)
3) Löhne
Die Firma Geigy in Steinen zahlt 1840 folgende Löhne (pro Tag):
männl. Akkordarbeiter 48 Kreuzer -1 Gulden
weibl. Arbeitskräfte 30 Kreuzer - 42 Kreuzer
Mädchen zwischen 16 u. 20 Jahren 22 Kreuzer-28 Kreuzer
Kinder unter 16 Jahre 16 Kreuzer -18 Kreuzer
Für die Firma Koechlin liegen für das Krisenjahr 1848 folgende Angaben vor:
Drucker und Modelstecher 50 Kreuzer -1 Gulden 5 Kr.
gewöhnliche Taglöhner 3 0 Kreuzer - 40 Kreuzer
Arbeiterinnen 25 Kreuzer - 3 5 Kreuzer
Kreuzer und Gulden (fl): 60 Kreuzer = 1 Gulden. Bei der Einführung der Mark-Währung
1875 galt der Gulden =1.71 Mk.
14
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0226