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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 38
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0040
In einem, wie Roggenburger es nennt, »Tendenzprozeß« vor dem Großherzoglich
Badischen Hofgericht in Freiburg traten folgende Bugginger Bürger als Zeugen gegen
ihn auf: »Adlerwirt Carl Friedrich Argast, Josef Xaver Amann, Gerichtsbote Ehrler,
Polizeidiener Krattinger und Aczisor Brenneisen.«4'

Am 1. Dezember 1849 sprach das Großherzoglich Badische Hofgericht des Oberrheinkreises
in erster Instanz folgendes Urteil: »Leonhard Friedrich Roggenburger wird
wegen Teilnahme an dem im Mai 1849 zum Ausbruch gekommenen hochverräterischen
Aufruhr zu einer Arbeitshausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Er wird beschuldigt:

1. ) daß er sich der Verbreitung von Flugschriften schuldig gemacht

2. ) in Buggingen einen mit dem Kreisausschuß in Freiburg in Verbindung stehenden

Volksverein gegründet habe

3. ) eine Volksversammlung in Buggingen angeordnet und dabei eine aufregende Rede

gehalten

4. ) bei einer Gemeindeversammlung vom Monat Mai die Bürger aufgefordert habe, sich

der neuen Wendung der Dinge anzuschließen, widrigens sie als Volksverräter angesehen
würden. «5)

c) Revision und Strafantritt

Gegen dieses Urteil legte Roggenburger vor dem Großherzoglich Badischen Oberhofgericht
in Mannheim Revision ein. Den ihm als Verteidiger bestellten Oberhofge-
richtsanwalt Büchle aus Freiburg lehnte Roggenburger ab. Büchle schreibt darüber an
das Großherzoglich Badische Oberhofgericht in Mannheim: »Am 18. Dezember 1849
begab ich mich zu dem Verhafteten in das Amtsgefängnis nach Müllheim, um von ihm
etwaige weitere Verteidigungsmittel zu erhalten. Der Häftling wies auf eine selbstverfaßte
Verteidigungsschrift hin, die er dem höchsten Gerichtshof vorlegen wolle.

Die Verteidigung durch mich könne sich darum nur auf den rechtlichen Teil beschränken
. «6)

In der von Roggenburger in der Untersuchungshaft verfaßten 30seitigen Verteidigungsschrift
nimmt dieser zu jedem Anklagepunkt ausführlich Stellung.

Abschließend schreibt Roggenburger dort: »Durch die Zusammenstellung aller dieser
Tatsachen glaube ich vor Jedermann hinlänglich gerechtfertigt zu sein und wiederhole
zum Schluße, daß nur durch Verkanntsein und falsche Zeugnisse eine solch langwierige
und peinliche Untersuchung und Haft konnte über mich verhängt werden, da das, was
man mir als politische Sünden vor der Revolution anrechnen will, wofür ich von Rechtswegen
schon damals (da mein Wirken den gesetzlichen Behörden bekannt war) in nähere
Untersuchung hätte gezogen werden sollen; durch meine, entschieden zu Gunsten des
Sieges der Sache der Gesetzlichkeit und der Großherzoglichen Regierung, Bemühung
und Wirken aufgewogen wird.« '

Doch auch die glänzendste Verteidigung nützte Roggenburger nichts. Am 29. April
1850 bestätigte das Großherzoglich Badische Oberhofgericht in Mannheim das auf eine
Arbeitshausstrafe von einem Jahr lautende Urteil: »Es wird auf die von dem Angeschuldigten
gegen das Strafurteil des Großherzoglich Badischen Hofgerichts des Oberrheinkreises
vom 1. Dezember 1849 eingelegte Revision zu Recht erkannt, daß das gesprochene
Hofgerichtsurteil weiter besteht.«^

Am 18. Mai 1850 erfolgte die Uberführung Roggenburgers nach Bruchsal, wo er seine
Strafe im Korrektionshause antrat.

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