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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 84
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0086
Verordnung nach welcher alle 3 Jahr andere Fleckensvorgesetzte erwehlet werden sollen
.« Es wird hier nur von Vogt und Stabhalter gesprochen, unklar ist, ob das ganze
Ortsgericht gemeint ist. Im Laufe des 18. Jh. können wir jedoch allgemein die Beschränkung
der Amtsdauer für Gericht und »Vorgesetzte« auf 3 oder 4 Jahre beobachten. Im
17. Jh. sahen wir z.B. in Auggen die Nachwahlen für ausgeschiedene oder ausscheidende
»Geschworene«. Im 17. Jh. und früher wurden aber die Vögte und Stabhalter als Einzelpersonen
gewählt, und zwar die Vögte auf unbestimmte Zeit, d.h. auf Lebenszeit. Wenn
sie aus dem Amt scheiden wollten, mußten sie die Markgrafen um Entlassung bitten und
sie begründen. Es sind Fälle bekannt, wo sie nicht gewährt wurde. Nachgerückt sind
dann im allgemeinen die Stabhalter. Für diesen 2. Vorgesetzten wurde dann eine Nachwahl
nötig. Wie es jedoch mit der Wahl der Richter, der einfachen Mitglieder der Ortsgerichte
, gehandhabt wurde, ist derzeit nicht erkennbar und möglicherweise von Ort zu
Ort nach altem Brauch gehalten worden. Bei der verhältnismäßig kurzen Lebenserwartung
wäre es denkbar, daß an vielen Orten nur der »Abmangel« an verstorbenen oder
wegen Krankheit bzw. Alter ausgeschiedenen Mitgliedern des Ortsgerichts neugewählt
wurde, damit stets einige erfahrene Richter im Amt blieben.

Es wäre von Interesse, aus möglichst vielen Orten, auch aus benachbarten Herrschaften
, Angaben hierzu mit dem ganzen Wortlaut zu bekommen, um das Bild zu ergänzen
und Vergleiche ziehen zu können.

II) Die Ämter der Landesverwaltung
1) Der Landvogt

Hier wird es Zeit, einmal die Entwicklung des Begriffes » Vogt* zu erläutern, damit
auch die verschiedenen Funktionen deutlich werden, die diesem Wort im Laufe der Entwicklung
zuzuordnen sind. Das Wort, vom lateinischen advocatus = Rechtsbeistand
abgeleitet, bezeichnet zunächst das Amt, das Hochadlige als Schützer von Klöstern und
Abteien und deren wirtschaftlichem Besitz erhalten haben. Etwa die Zähringer und
Habsburger als Vögte von Klöstern im burgundischen oder eidgenössischen Teil der
heutigen Schweiz, der Habsburger über St. Blasien, der Röttier über das rechtsrheinische
Basler St. Alban-Gut, usw. Damit im Zusammenhang steht auch der sehr alte sogen
. Altarvogt, dem in früher Zeit der Schutz der einzelnen Kirche oblag, der also in jedem
Kirchdorf präsent sein mußte. Von daher dürfte der Begriff »Vogt« auch auf den
Vogt als Vorsitzenden des örtlichen Gerichts übergegangen sein, unabhängig von der
Art, wie dieser und sein Gericht ins Amt gekommen sind, durch Wahl oder durch Ernennung
.

Mit der Bildung dynastischer Herrschaften und souveräner Territorien ging die
Durchbildung einer Landesverwaltung einher, die bei uns vielleicht begleitet, wahrscheinlich
aber vorgebildet war durch die Organisationsformen der Selbstverwaltung in
Form der »Landschaft«, der militärischen Selbstverteidigung, und des Landgerichts, das
aus Vertretern der örtlichen Gerichte gebildet wurde. Die »Landschaft« war übrigens
genau gleich organisiert wie die militärischen Formationen der Eidgenossen. Der Unterschied
liegt nur darin, daß die Markgräfler nie außer Landes Krieg führten, sondern sich
auf Selbstverteidigung beschränkten, mit 2 Ausnahmen: Im Burgunderkrieg, wo sie-im
Burgrecht mit Bern - auf Seiten der Eidgenossen auszogen, und 1622 im 30jährigen
Krieg.

In den Belegen, in denen wir den frühesten Formen einer Art Landesverwaltung begegnen
, finden wir zuerst Begriffe wie »Waldvogt« und Oberster Vogt. Vorher gibt es
nur Bezeichnungen wie Pfleger und Amtmann. Erst 1444 wird in einem Regest11^ Clewin
Gerwig als Waldvogt des Markgrafen Wilhelm genannt. Dieser Markgraf war damals bekanntlich
Waldvogt der Habsburger für den Hotzenwald und Hochschwarzwald. Es ist

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