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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 17
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0019
einigkeiten und Widerwillen entstanden« sei. Deshalb sind an dem erwähnten Tag der
Vogt Dietrich Koger von Auggen, der Stabhalter Hans Thal von Vögisheim im Namen
beider Gemeinden zusammengekommen, um im Beisein des Vogts Hans Kibiger von
Niedereggenen, des Vogts Christe Wullin von Müllheim und des Stabhalters Joß Gre-
ther von Müllheim sich miteinander gütlich zu vergleichen. Danach sollen »die zu Ve-
gißheim obbemelte Matten mit Wunn und Weid wie vor alters und bishero gebräuchlich
gewesen, also auch inskünftig zu nutzen und zu messen befugt« sein. Die von Auggen
sollen aber »dieses Orts gänzlich müßig zu gehen schuldig sein« und zu weiden keine
Macht haben. Hingegen sollen die von Vögisheim den über den Krottenstollen zur
Sonnhalden führenden Weg auf eigene Kosten machen und ausbessern.

Damit haben sich beide Gemeinden miteinander verglichen, »solchen Verglich auch
fürter ohne einige Klage nachzukommen mit Mund und Hand zugesagt und versprochen
«. Würde der eine oder andere Teil dem Vertrag zuwiderhandeln, so soll der Ubertretende
der Herrschaft fünf Pfund »zu unnachlässiger Straf« erlegen.
(Generallandesarchiv Karlsruhe, Auggen Specialia, Zugang Bezirksamt Müllheim 1894
Nr. 37 Fase. 26)

Von einem weiteren Vergleich zwischen Auggen und Vögisheim berichtet ein Aktenstück
, das im Original im Auggener Gemeindearchiv in der Kirche aufbewahrt wird.
Nach einer Kopie davon ist dieser Vergleich in Gegenwart der Oberbeamten der Herrschaft
Rötteln und des Hofrats Scheid im August 1699 zustande gekommen. Die Vögis-
heimer erklären sich danach bereit, wenn die Auggener den Weidgang im Zizinger Feld
und von Zizingen bis auf die Waldgasse den Vögisheimern allein lassen, die Vögisheimer
dafür »was hinter dem Homberg um die Hälfte zurückweichen wollten«. Vögisheim
»soll beiden Teilen die etwa nötige Durchfahrt zu ein oder anderer Weid gestatten schuldig
sein.«

Die Auggener sagen, die Vorschläge der Vögisheimer seien »zu stark«, sie wollten
aber etwas zugeben im »Zizinger Feld, von Zizingen bis an die Waldgasse und bis an die
Homberggasse, diese Gasse landab bis zum Ende der Gasse, von dannen auf das Weyerlein
mit Einschluß des Weyerleins, landab dem Wey ergraben nach bis auf Rappen-Eger-
ten oder Müllen Gemeinen Acker (ausgenommen die Matten, etwa 6 Jüchen, zwischen
dem Krottenstollen und den Zizinger Höfen, welche die Auggener und Zizinger allein
zu betreiben Macht haben sollen) auf den Rappen und Brünnlin, welches die Vögisheimer
und Zizinger allein ohne Auggen genießen sollen, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung
, sofern die Auggener diese Weidgerechtigkeit aus erheblichen und triftigen Ursachen
— deren Erkenntnis allein bei beiden Oberämtern Badenweiler und Rötteln stehen
solle - selbst wieder benötigen, den Auggenern freistehe, diese gutwillig konzessirte
Weid ganz wiederum zurück zu Auggen zu ziehen«.

Die Vögisheimer haben das Auggener Anerbieten angenommen und, wie es in der Akte
heißt, »haben beede Theil einander die Hand geben. Also hat es auch sein Verbleibens
dabey«. (Extrahirt Lörrach, den 16. August 1699).

Ungleiches Recht gibt Verdruß

Die Zugehörigkeit Vögisheims zu zwei Herrschaftsbereichen mußte notwendigerweise
beim Weidgang zu Unzuträglichkeiten führen, wenn etwa in den Gemeinden des
Oberamts Rötteln die Herbstweide verboten, diese aber in der Herrschaft Badenweiler
erlaubt war. So beklagt der Stabhalter von Vögisheim, Balthasar Leininger, in einem
Schreiben an das Oberamt der Grafschaft Sausenberg zu Lörrach vom September 1779,
daß wegen der Herbstweide die Gemeinde schon längst mit der Gemeinde Auggen Vergleiche
getroffen habe, die »wohl nicht aufgehoben werden können, weil dadurch uns
viel Nutzen aus diesem Bann entzogen würde«. Die meisten Matten Vögisheims lägen

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