http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0034
Herrschaft Staufen und Reichsstift St. Blasien
In einem Staufener Urbari (Grundbuch) aus dem Jahr 1627 (Baaden Landgrafschaft
Provinzial-Archiv Freiburg) lesen wir, was »geschehen Röttlin 16. Februar in dem 1609.
Jahr«, nämlich daß »Schuhmacher Vogt, Benedikt Walch, Peter Hürst und Hans Schumacher
von Vegeßheim jährlich von ihrem Inhaber-Lehen, dem Hof zu Vögisheim mit
Äcker, Matten, Garten, Reben, Holz, Wald, Wuhn und Weydt samt allem unserem gnädigsten
Herrn zugehörigen Herrschaft Staufen, was dieser, der gnädigste Herr, von unbestandener
Hofgüter zu entrichten hatten:« »110 Muth Habers uff Martini des hl. Bischofstages
.« Der »Herr« war der »hochwürdigste, durchlauchtigste Fürst und Herr
Maximilian, Erzherzog zu Oesterreich«, der unter vielen Titeln u. a. auch »Regierer der
Ober- und vorderoesterreichischen Landen« und Hochmeister des Deutschen Ordens
war (1602- 1618).
Spätere Pächter der Staufener Güter waren Michel Mumpf, Hans Jacob Schänzh,
Stabhalter, Hans Werner Hurst, Mathias Weinmann. Nach dem Kontrakt von 1730 waren
die drei letzteren sogenannte »Beständer«, das heißt sie wollten die Güter auf 12 Jahre
übernehmen und alljährlich dafür entrichten: 100 Muth Hafer, 200 Eier und in Geld
58 Kreuzer.
Nach 12 Jahren (1742) bemerkt Amtsverweser Hofrat Salzer in einer Akte, »dass dieses
Zinsgut fast zur Hälfte unterhalb des Vögisheimer Bächlein liege, mithin hiesiger Jurisdiction
(Gerichtsbarkeit der Herrschaft Badenweiler) eiget«.
In wahren guten Ehren gehauen...
Was die Beständer des Staufischen Guts zu beachten hatten.
Hans Jacob Schänzlin und Bernhard Hurst.
In einer Urkunde, die im Jahre 1742 in der Kanzlei zu Staufen gesiegelt und von den
Beständern eigenhändig unterschrieben worden ist, werden die Bedingungen aufgezählt
, die ein Beständer zu erfüllen hatte, wenn er von der Herrschaft Grundbesitz zum
Lehen erhielt. Das Lehen wurde jeweils befristet gegeben, so daß es nach einer gewissen
Zeit erneuert werden mußte. Dabei wurde das Lehengut sozusagen öffentlich ausgeschrieben
, im Wortlaut hieß dies in der oben erwähnten Urkunde so: »Kund und zu wissen
sei hiermit jedermänniglich, dass nach dem Bestands-Kontrakt der Staufisch herrschaftlichen
Güter zu Vögisheim mit ultimo ... 1742 zu Ende gehet und der ehrsam bescheidene
Hanns Jacob Schänzlin, der Stabhalter um zwei Teil und Bernhard Hurst um
den anderen Teil bei der Hochwürdigst allhiesig gnädigsten Herrschaft sich um einen
neuen Bestand von 12 Jahren geziemend angemeldet haben.«
Es wurden die folgenden Bedingungen verabredet und beschlossen:
1. Die Beständer wollen vom 1. Januar 1743 an bis Dezember 1754, also 12 Jahre, die
herrschaftlichen Güter dergestalt übernehmen, »dass sie solche in wahren guten Ehren
gehauen« und unzerteilt lassen.
2. Zu beständiger Sicherheit und Zusammenhaltung der Güter haben die Beständer auf
dem ihnen zugestellten Berain (Verzeichnis) die jeweiligen Anstößer an die Grundstücke
getreulich zu verzeichnen, »auch alle Jahre bei Lieferung des Zinses mit Taufund
Zunamen ordentlich angeben«.
3. Die Beständer haben auf die alte, dem Hof zuständige Gerechtsame ein wachsames
Aug zu halten und »die im Berain von 1670 deutlich enthaltene Pfänd- und Bestrafungs
-Gerechtsame aufrecht zu erhalten«.
4. Die Beständer haben »alle auf dem Hof rechtmässig haftenden Beschwerden, sie haben
Namen wie sie wollen, auf sich zu nehmen«. Alljährlich haben die Beständer den
versprochenen Zins zu entrichten, es sei denn daß
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