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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 36
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0038
kammer (Freiherr von Geyling) und dem Oberamt und der Renovatur Rötteln (Protokoll
vom 12. Mai 1780), des Fürstlich St. Blasischen Oberamts der Stadt und Herrschaften
Staufen und Kirchhofen gingen Schreiben hin und her. Dabei ist nicht mehr von
Muth Hafer die Rede, sondern von den »nunmehr 43 Gulden statt der bisherigen 22 Gulden
« . Auch der »hochfürstliche Schatzungseinnehmer« Ludwig von Kandern sowie ein
»zwischen Österreich und Baden im Jahr 1773 wegen Besteuerung der beiderseitigen
Untertanen geschlossener Vertrag« wird in den Schreiben erwähnt. Darin wird unter anderem
erklärt, daß die vor Einführung des neuesten österreichischen Steuerwesens von
der Steuer befreit gewesenen Güter »in hiesigen Landen«, welche österreichische Untertanen
besitzen, »von diesseitiger Steuerfrei zu lassen sind, so lange sie in österreichischer
Untertanen-Hand seien«.

»Aus Gnaden mit wohlgedachtem Gemüt*
Hans Jacob Roger besaß ein Erblehen des Klosters Lützel.

Wie eingangs dieses Kapitels erwähnt, besaß auch das Kloster Lützel (siehe: Die Zisterzienserabtei
Lützel2)) in Vögisheim Eigentum, das als Erblehen an Einwohner von
Vögisheim gegeben wurde, natürlich gegen Zins. Im Jahr 1759 bewarb sich Hans Jacob
Koger von Vögisheim um die Belehnung eines Stückes Matten im Auggener Bann. Um
zu zeigen, wie eine solche Belehnung vor sich ging, sei der Wortlaut der entsprechenden
Urkunde in ihrer barocken Schreibweise wiedergegeben:

»Wir Nicolaus, von Gottes Gnaden Abt zu Lützel und Maulbronn, sodann Prior und
ganz Convent des besagten Gotteshauses Lützel, Cistercienser Ordens Basler Bistums«,
so lautet der Inhalt, »bekennen instentlig und tun kund jedermänniglichen mit diesem
Brief, daß wir zu unseres Gotteshauses besseren Nutzen aus ... Gnaden mit wohlgedachtem
Gemüt, gut wissen und willen, für uns und unsere Nachkommen dem ehrsamen
Hanns Jakob Koger diesmaligen Inwohner zu Vögisheim für sich und seine ehelichen
Leibs-Erben Mannes-Stammes und Namens auf sein untertäniges Bitten zu einem
rechten beständigen und steten männlichen Erblehen in der allerbesten Form, Maß und
Gestalt, wie solches am kräftigsten sein kann, belehen soll oder mag geliehen und verliehen
haben, Leihen und Verleihen auch ihm anstatt dieses Briefs nämlichen unserem Gotteshaus
und Klösterlein Rheintal eigentümlich zugehörigen Bezirk so ein Jucherten bevor
ist und zuvor ein Eckerten gewesen (unbebautes Weideland), so im Jahr 1590 Martin
Ruedlin zu einem Erblehen empfangen, und zu einer niesbaren Matten und Güter Stück
gepflanzet und auch sonsten hiebevor von den kündlichen letztmals aber von Martin
Ruedlin, sein Rogers Schwehr-Vatter, so ohne eheliche Leibs Erben Manns Mannens
Verstorben also besessen, genutzt und genossen worden ... Bann neben unserem Wald
und Holz daselbsten gelegen, zur oberen und unteren Seite gegen Rhein an unseren
Rheintaler Wald, das land ab an die Edlen von Baden, zur anderen Seiten gegen Wald an
die Allmend stoßen, und welches Stück außer nachfolgenden unseres eigentümlichen
und Grundzinses sonsten gegen männiglichen unbeschwert auch alles weiteren Zins und
Zehnten frei ist also und dergestalten, daß vermelter Hans Jacob Koger und seine ehelichen
Leibs Lehen Erben männlichen Geschlechts solchen Bezirk als ihr recht bestanden
Erblehen Bütz (Besitz?) innehaben, gebrauchen, nutzen, nießen und damit schaffen,
schalten und walten sollen und mögen als mit anderem ihrem Eigentum Lehengut, doch
dasselbig keineswegs veralieniren (entfremden), verpfänden, vertauschen, versetzen,
verkaufen, noch sonst in anderem Weg beschweren ohne unser und unserer Nachkommen
Vorwissen und Bewilligung, so soll auch er, Hans Jacob Koger und seine Erben ob-
gemelt Gut Fug und Macht haben, in unserem Wald unschädlich Holz desselbige Bütz-
lein zu umzäumen, zu hauen, aber des anderen allem sich enthalten, dagegen soll er Hans
Jacob Koger seine Erben und Nachkommen Mannesstammes und Namens eines und unseren
Nachkommen oder den von uns verordneten Schaffnern, jährlichen Zins auf unse-

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