http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0045
Item ist zu wissen, daß ein Mayer dieses Hofs zu Vegißheim, Inhalt des Urbars, dem
Dorf solle Hagen(?) und Eber halten und was Pfändt würd, sollen die Pfänder in Hof geliefert
und nicht daraus genommen werden, ohne des Mayers Wissen und Willen, widrigenfalls
, so einer solches verbricht oder aufs Lehen Herren Gütern frevelt, verfällt dem
Lehen-Herrn drei Pfund pfündige Pfenning, das ist ein Helbling und drei Pfund Rappen
.
Es ist aber das letzt erwähnte Pfandrecht seit Menschengedenken bis auf den heutigen
Tag niemals ausgeübt worden, wie denn auch von Seiten der Herrschaft Staufen kein Beispiel
der geschehenen Ausübung aufgewiesen werden kann.«
Boden-Zinse
Hienächst besitzt auch die Herrschaft Staufen folgende Bodenzinse von den hienach
beschriebenen Gütern, nämlich:
Nr. 1 Bernhard Dörflingers, des alten Stabhalters Witwe zu Vögisheim zinst jährlich als
Trägerin von zwei Jucherten Matten in der Hut-Matten, Vögisheimer Banns,. .. .
. an Geld Ein Pfund Stäbler oder in Reichswährung vierzig Kreuzer . . .
Nr. 2 Jeremias Weinmann, der alte Stabhalter, zinst jährlich als Träger von einer Behausung
, Scheuer, Stallung, Kraut- und Grasgarten zu Vögisheim gelegen an Geld
neun Schilling Stäbler oder in Reichs Währung 18 Kreuzer . . .
»Nachdem nun vorstehende Erneuerung von Oberamts wegen den 12. dieses Monats, in
Gegenwart der eingangs Benannten, derselben beigewohnten Urkundspersonen, dem
Fürstl. St. Blasischen Verwalter Gaudeniius, Meyer zu Staufen, sowohl als den zu Ende
angezeigeten Confiten von Anfang bis zu Ende und von Wort zu Wort deutlich abgelesen
worden, so hat bei sotaner Publikation niemand gegen den Inhalt dessen, was hiervor
geschrieben steht, irgend etwas eingewendet, sondern es ist vielmehr alles und jedes für
richtig und recht angenommen worden, weswegen auch ich der Oberbeamte kein Bedenken
gefunden, gegenwärtiges Berein gebotenermaßen neben meiner eigenhändigen
Unterschrift, auch mit der Herrschaft Badenweiler größerem Insiegel - jedoch beides
ohne Präjudiz - obrigkeitlich zu bestätigen.
So geschehen Müllheim, den 25. August 1783«.
gez. Groos
Siegel der Herrschaft Badenweiler
In fidem expeditionis
T. Renovator
gez. CA. Gyßer
Namen, die im Berein von 1783 erwähnt werden bei der Bezeichnung der dem Stift St.
Blasien gehörende Grundstücke (Angrenzer)
Johann Jakob Koger
Martin Willin, Schmied zu Müllheim
Mathias Bürgin
Johannes Heller
Friedrich Lehmann
Michel Mumpf
43
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0045