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jener Zeit noch die Landwirtschaft dominierte und auch das Handwerk eine bedeutende
Rolle spielte, entfielen die Abgaben hauptsächlich auf die Erzeugnisse der Bauern. Von
den Handwerkern beziehungsweise den Zünften wurden besondere Abgaben verlangt,
wie etwa Meister-Geld oder Lehrjungen-Geld. Auch in das persönliche Leben griff der
Staat ein und wollte sein Opfer, das heißt den genau festgesetzten Obolus haben, man
kann sagen von der Wiege bis zur Bahre.
So wurde nach einem Rentkammer-Decret vom 23. März 1740 von allen, sowohl Hintersassen
als auch nicht eingebürgerten Personen »und allen anderen Kindern, welche
von ehelich durchreisenden Frauenspersonen oder als Bastarde im Land geboren wurden
, das Einschreibgeld mit 4 Kreuzern und von allen im Land verstorbenen Personen,
ohne Ausnahme, ob sie in- oder ausländisch seien, das Durchstreich-Geld mit 2 Kreuzern
erhoben. Auch nach Aufhebung der Leibeigenschaft war die unter den Namen
Taufschilling und Totenplappert bekannte Abgabe des Ein- und Ausschreibgeldes von
Geborenen und Gestorbenen weiterhin zu entrichten.
In dem Ort Vögisheim, »welches«, wie es in der 1782er Burgvogtei-Rechnung von Badenweiler
heißt, »ehemals zur Herrschaft Rötteln gehörte, nunmehr aber seit anno 1782
dem Oberamt Badenweiler einverleibt ist«, hatten die Handwerke der Küfer, Maurer,
Zimmerleute, Schreiner und Hafner, so sie die herrschaftlichen Fronden nicht mit der
Hand verrichteten, dafür jährlich auf Martini unter der Benennung »Frond-Tauen« (?) 1
Gulden 30 Kreuzer zu zahlen.
Der Leihes-Schilling
Bis zum Jahr 1782 einschließlich mußten »nach alter Observanz diejenigen Personen,
welche der Leibeigenschaft unterworfen waren, wie auch jene, so aus der Herrschaft
Rötteln, ohne ausgewirkte Manumission (Freilassung) im Badenweilerischen sich niedergelassen
, den Leibschilling mit jährlich 4 Kreuzern bezahlen«, ebenso auch die leibesfreien
Hintersassen. Durch das Rescript des Markgrafen vom 23. Juli 1783 wurden die
ehemals leibeigen gewesenen Personen von der Abgabe befreit. Doch das Register über
die vormals Leibeigenen wurde beim Oberamt weiter geführt, »um bei ihrem Wegzug in
Ausländische Orte«, wo die entsprechende Leibes- und Abzug-Freiheit nicht besteht,
die hierfür vorgesehene Abgabe zu erheben.
Nach dem fürstlichen Landrecht gebührt der »gnädigsten Herrschaft« von allen Erbschaften
, die an fremde und mit dem Erblasser nicht in »Blutsfreundschaft« stehende
Personen testamentarisch vermacht wurden, der zehnte Teil. Es handelte sich dabei um
das sogenannte Leib-Erbengeld. Nach dem Rescript vom 31. Oktober 1783 waren Stiefeltern
und Stiefkinder, »wegen dem, was sie sich untereinander vermachen«, von dem
sogenannten » Lach-Erbengeld« befreit.
» Wenn Vieh verschnitten wird*
Schlachtgebühren nach der Burgvogtei-Rechnung
In Vögisheim mußten nach der 1782er Burgvogtei-Rechnung, »wenn Vieh verschnitten
«, also geschlachtet wird, bezahlt werden: Von 1 Fohlen 25 Kreuzer, einem Esel 10
Kreuzer, einem Muni oder Farren 8 Kreuzer, einem Mutterkalb 5 Kreuzer, einem Far-
ren-Saug-Kalb 1 Gulden 1 Kreuzer, von einem jährigen Farren-Kalb 2 Gulden, einem alten
Hammel 2 Gulden, einem jungen Hammel 4 Kreuzer, einem alten Eber 6 Gulden,
einer alten Mohr 6 Gulden, einer jungen Mohr 4 Gulden, einem Muttermilch-Schweinli
oder - Möhrli 2 Gulden 2 Kreuzer, einem Eberli 1 Gulden 1 Kreuzer.
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