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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 57
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0059
Das Rauch-Häner-Geld

Dem Lagerbuch von 1732 ist zu entnehmen, daß in der Vogtei Badenweiler jährlich
auf Martini von jedem Haus oder jeder Hofraite eine alte Henne unter der Benennung
»Fasnacht-Hühner« und von jedem Haus ein »Garten-Huhn« abzugeben waren. In den
übrigen Gemeinden mußte von jedem Haus eine »Henne erstattet« werden. Wie die Akten
berichten, »bewegte die große Last dieses Gefälls (Abgaben) die Vorgesetzten des
ganzen Oberamts«, so daß sie eine Bittschrift an den »Serenissimo«, den Markgrafen,
einreichten, »um gnädigste Abänderung und Milderung dieser Abgabe untertänigst anzusuchen
«.

Vom Taufschilling his zum Taubenfluggeld

Hierauf wurde nach einer »hochfürstlichen Resolution« vom 10. Juli 1749 - bis zu einer
Änderung - die Abgabe der Rauch-Hühner in drei Klassen festgesetzt. In der ersten
Klasse wurde das Haus mit 2 Hühnern, in der zweiten mit 1 Huhn und in der dritten
Klasse mit 2/3 Huhn belegt. In den übrigen Vogteien wurde die Drei-Klassen-Einteilung
ebenfalls beibehalten, jedoch mit dem Unterschied, daß in der ersten und zweiten Klasse
jedes Haus mit einem Huhn und in der dritten Klasse mit einem halben Huhn belegt
wurden. Auch die öden, aber nutzbaren Hausplätze wurden dieser Abgabe unterworfen
. An Stelle der Abgabe in natura trat dann das alljährliche Gefäll (Abgabe) in Geld,
wobei für ein Huhn 12 Kreuzer verrechnet wurden.

Taubenfluggeld

Nach einer im Jahr 1714 ergangenen Rechnung der Burgvogtei und einem »hochfürstlichen
Befehl« gleichen Jahres hatten diejenigen, welche 10 Paar Tauben oder darüber
hielten, jährlich 30 Kreuzer, von 11 bis 20 Paar Tauben aber 1 Gulden zu bezahlen.

Im Todesfall

Nach dem Vermögens-Lagerbuch von 1732 hatte die Herrschaft von allen in der Herrschaft
Badenweiler in der Ehe oder im Witwenstand »mit Tod abgehenden Männern und
Weibern« ein Todfall- oder Hauptrecht zu fordern. Nach einem unter dem 2. März 1771
ergangenen fürstlichen Rescript wurde verordnet, daß von dieser Zeit an in den unteren
Vogteien« von jedem 100 Gulden des Vermögens verstorbener Männer 20 Kreuzer und
verstorbener Weiber 5 Kreuzer Todfall erhoben werden. Dabei wird angemerkt, daß bei
den Männern nicht über die vorher bestimmt gewesenen 30 Gulden und bei den Weibern
nicht über 5 Gulden hinausgegangen werden durfte.

In den oberen Vogteien sollten aber die Todfall-Ansätze um ein Drittel geringer als in
den unteren Vogteien festgesetzt werden, »was nämlich die Leibfreien betrifft, Leibeigene
hingegen sollten denjenigen der unteren Vogteien, deren Untertanen sämtlich leibeigen
waren, gleichgestellt werden.«

Nach dem unterm 23. Juli 1783 ergangenen fürstlichen Rescript »haben Serenissimus
gnädigst geruht«, dieses Gefäll, soweit es auf Personen und nicht auf gewissen Gütern
haftet, »also mit Vorbehalt des Güterfalls, oder wie er sonsten pflegt genannt zu werden,
mit Einschluß der Wiedertäufer und Juden«, sofern diese unter der unmittelbaren hohen
und niederen Gerichtsbarkeit des Markgrafen und auch der Landeshoheit stehen, aufzuheben
.

Ein weiteres fürstliches Decret vom 4. Mai 1785 ordnete an, daß alle Untertanen, die
außer Landes oder in einen der »diesseitigen hohen und niederen Gerichtsbarkeit nicht

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