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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 59
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0061
bei Gnädigster Herrschaft loskaufen mußten«. Im Fall eine solche leibeigene Person außer
Landes gezogen ist, mußte sie von dem exportierten Vermögen an gnädigster Herrschaft
bezahlen:

1. Manumissions-Tax oder vor der

Entlassung aus der Leibeigenschaft 10%

2. Abzug ebenfalls 10%

3. Abzugs Pfundzoll 2%

Zusammen 22 %

(Manumissions = lateinisch Freilassung,
Befreiung. Bei den Römern Freilassung
eines Sklaven)

4. Schirm-Abkündigungsgeld
Eine verheiratete Mannsperson 2 Gulden

Eine verheiratete Weibsperson 1 Gulden

Eine ledige Mannsperson 1 Gulden

Eine ledige Weibsperson 3 0 Kreuzer

Wenn aber eine solche Person nur in ein anderes Amt des Landes gezogen ist, so durfte
nur bezahlt werden: Manumissions-Tax 5 %, Abzug 5 % und Abzugs Pfundzoll 5 Prozent
, alles in allem 10 Prozent. Jedoch wurde bei denjenigen, die ins Röttelische gezogen
sind, bei dem Abzug eine Ausnahme gemacht, nach alter Regel haben sie nicht mehr bezahlen
dürfen als die sogenannte Erbs-Krone, oder 1 Gulden 20 Kreuzer«.

Ist aber eine leibeigene Person nur in einen anderen Ort des »diesseiten Oberamts gezogen
, welche der Leibeigenschaft nicht unterworfen war, so mußte solche dennoch für
die Entlassung von der Leibeigenschaft eine Manumissions-Tax von 5 % bezahlen«. Eine
leibesfreie Person aber, »wenn solche nur im diesseitigen Oberamt einen anderen Wohnort
erwählet, war von all diesen Abgaben frei, beim Abzug in ein anderes Amt hingegen
mußte selbige von ihrem Vermögen 5 % an Abzug bezahlen. Wann aber eine solche leibesfreie
Person außer Landes gezogen, so wurde sie in Anrechnung des Abzugs, Ab-
zugs-Pfundzolls und Schirm-Abkündigungs-Geldes den Leibeigenen vollkommen
gleichgehalten. Eine solche Person war nur von der Manumissions-Tax befreit.

Geld-Währung, Frucht-, Wein- und Feld-Maß in der Herrschaft Badenweiler

Burgvogt Johann Christoph Hoyer (von 1781 - 1797 Burgvogt - Stammvater ist Martin
Friedrich Hoyer, Pfarrersohn aus Altona, der von 1729 bis 1733 in Müllheim Diakonus
war) hat im Jahr 1789 ein sogenanntes »Gefäll-Buch« angelegt, das die für die Burg-
vogtei und Geistliche Verwaltung Badenweiler, auch für die Verwaltung Sulzburg, die
Verrechnungen für die Herrschaftlichen Renten (Zinslasten) und die darauf haftenden
Dienstlasten enthält. Die Verwaltung Sulzburg wird deshalb erwähnt, weil nach der Zerstörung
der Burg Badenweiler (1678) durch die Franzosen die Verwaltung der Herrschaft
Badenweiler nach Müllheim und auch zum Teil nach Sulzburg verlegt worden
war.

Dem Hoyer'schen Gefällbuch ist eine »Resolvirung« (Entschließung) über die Geld-
Währung sowie über die Frucht-, Wein- und Feldmaße in der Herrschaft Badenweiler
vorangestellt. Bis zur Mitte des Jahres 1703 waren die Pfund, Schillinge und Pfennige in
Rechnung, von 1704 an aber wurde der Kurs nach dem »Reichs-Valor«, der Reichswährung
, eingeführt. Nach dieser beträgt:
Ein Gulden Reichswährung = 60 Kreuzer
Ein Kreuzer = 3 Pfennige
Ein Schilling = 4 Kreuzer

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