http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0063
Beschreibung der Ortschaften des Oberamts Badenweiler
Zur Vogtei Badenweiler gehören Badenweiler, Oberweiler, Sirnitz, Niederweiler,
Schweighof, Sehringen, Lipburg, Zunzingen.
Zur Vogtei Britzingen gehören Britzingen, Dattingen, Muggardt.
Zur Vogtei Laufen Güttigheim (»Gattichheim«), Laufen, Gallenweiler, St. Ilgen.
Zur Vogtei Buggingen gehören Betberg und Buggingen.
Zur Vogtei Müllheim gehören Müllheim und Vögisheim.
Seefelden erscheint ohne Vogtei-Bezeichnung.
Zur Vogtei Hügelheim gehören Hügelheim und Zienken.
Zur Vogtei Tiengen gehören Tiengen und Schlatthof.
Zur Vogtei Mengen gehören Mengen und Bechtoldskirch.
Zur Vogtei Opfingen gehören Opfingen und St. Nikiaus.
Zur Vogtei Wolfenweiler gehören Wolfenweiler und Leutersberg.
Zur Vogtei Schallstadt gehören Schallstadt und Föhren-Schallstadt.
Schließlich Haslach als selbständige Gemeinde.
Erleichterungen
Die Aufhebung der Leibeigenschaft
Ein großes und für die Bewohner der Markgrafschaft tiefgreifendes Ereignis war die
Aufhebung der Leibeigenschaft durch Markgraf Carl Friedrich. In dem entsprechenden
Erlaß wird er als der »dermalen glorreichste regierende Herr« bezeichnet, der »aus lauter
landesväterlicher Huld und Gnade geruht« habe, seine Untertanen, sofern diese im Land
bleiben, »von der Leibeigenschaft und den damit verbundenen Beschwerden zu befreien
.« Unterm 23. Juli 1783 erging ein »höchstverehrliches Rescript an sämtliche Ober-
und Ämter«, in dem die Einzelheiten festgelegt sind. Das Rescript beginnt mit einem
Gruß und folgender Einleitung:
»Wir stehen nunmehr an dem lange gewünschten Zeitpunkt, der uns in den Stand setzt,
in unserer Staats- und Finanzverfassung verschiedene Einrichtungen zu treffen, welche
unsere lieben Untertanen von allzu beschwerlichen Auflagen befreien. Der Entschluß
war ausschließlich der persönlichen Initiative des Markgrafen entsprungen. Keine äußeren
Verhältnisse hatten ihn dazu gedrängt. Auch keinerlei Bitten seiner Untertanen hatten
seine Entscheidung beeinflußt.
In sämtlichen Landen, die unter des Markgrafen alleiniger, unmittelbarer hoher und
niederer Gerichtsbarkeit und Landeshoheit standen, wurde die Leibeigenschaft völlig
aufgehoben, lediglich die Wehrpflicht und die Fronden sollten wie bisher verbleiben, sofern
sie nicht besonderen Vergünstigungen unterlagen. Auch sollten die für leibesfrei Erklärten
ohne Einwilligung des Landesfürsten nicht außer Landes ziehen, noch in andere
Kriegsdienste gehen. Auch die Auflagen, die mit einem Ortswechsel innerhalb der Landesteile
von Baden-Durlach und Baden-Baden verbunden waren, wurden aufgehoben.
Sowohl die Untertanen als auch die Wiedertäufer und Juden, die unter der alleinigen unmittelbaren
hohen und niederen Gerichtsbarkeit und Landeshoheit standen, wurden
von bestimmten Abgaben, wie des sogenannten Lacherben-Geldes, des Abzugs-Pfund-
Zolls, der Manumissions- und Expeditions-Tax, dem sogenannten Landschaftsgeld,
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