http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0065
Zeiten gegeben, allerdings mit der Erleichterung, daß dem Ansuchen auf Abzug in einen
anderen Ort oder in ein anderes Land nach Einhaltung der Rechtsvorschriften entsprochen
wurde. Dennoch wird gewiß begrüßt worden sein, daß die zwischen dem Haus Baden
und anderen Herrschaften und Städten schon lange bestehende, teils aber erst seit
dem 23. Juli 1783 - dem Tag der Aufhebung der Leibeigenschaft - errichtete wechselseitige
Zugsfreiheit erweitert worden ist.
So bekamen die Einwohner der vorderösterreichischen Stadt Neuenburg, die im
Müllheimer Bann Güter hatten, wenn sie solche verkaufen wollten, gänzliche Freizügigkeit
. In sogenannten Conventionen wurde wechselseitige Abzugs-Freiheit gewährt mit
Hildburghausen 1782, Kurpfalz 1785, mit der Reichsstadt Gengenbach 1785, mit der Republik
Geneve (Genf) 1786, mit der K. K.-Landvogtei Ortenau 1786, mit der Reichsstadt
Augsburg 1786, mit der Reichsstadt Leutkirch 1786, mit der Herzoglich Zweibrük-
kischen Municipal-Stadt^nz^ei/er. Mit dem Stand Zürich (Kantone gab es erst nach der
Französischen Revolution) wurde am 6. März 1787 vereinbart, daß Zürich von seinen in
die Markgrafschaft Hochberg und Herrschaft Badenweiler überziehenden Untertanen
nicht mehr als 5 Prozent Abzug erhebe, »und also diesorts bei vorkommenden Fällen ein
Gleiches zu beachten sei«.
Ferner wurden Conventionen auf wechselseitige Abzugsfreiheit getroffen mit den
Fürstlich Fürstenbergischen Städten Wolf ach, Haslach im Kinzigtal und Hausach 1787,
dem Reichs-Ritterstift Odenheim 1787, mit der Stadt Landau 1788, mit der Stadt und
dem Tal Münster im Oberelsaß 1788, mit dem Herzogtum Sachsen-Gotha 1788, mit der
königlich französischen Stadt Colmar 1788, mit dem Kloster Ettenheimmünster 1789,
mit der Reichsstadt Speyer 1789, mit der Stadt Straßburg 1786, mit der Reichsstadt Offenburg
1785, mit dem Herzogtum Württemberg 1785, mit der Stadt Hagenau.
In den Conventionen wurden zum Teil auch Erbfälle und die betreffenden Abgaben geregelt
.
Sonderregelung für das Amt Sulzburg
Nach dem Gefällbuch der Burgvogtei und Geistlichen Verwaltung Badenweiler und
der Verwaltung Sulzburg vom Juli 1789 war das Amt Sulzburg, wozu die Stadt Sulzburg
und die Dörfer Ballrechten und Döttingen gehörten, von jeher im Besitz der Freiheit von
der Leibeigenschaft gewesen. Das Lagerbuch von 1701 erwähnt die Leibeigenschaft gar-
nicht. Daher wurden auch keine Manumissions-Taxen weder von leibeigen geborenen
Personen noch von Königskindern und Bastarden erhoben. Was jedoch den Abzug (also
den Wegzug aus einem der genannten Orte) betrifft, so hatten nach der Aufrechnung der
Hochburgischen Landschreiberei und des Sulzburger Lagerbuches von 1701 (Fol. 5 a)
die Untertanen des Amts Sulzburg bei ihrem Wegzug aus dem Amtsbereich oder des
Landes von dem aufgeführten Vermögen einen Abzug von 11 Prozent zu entrichten.
Beim Abzug in Orte, mit welchen noch keine wechselseitige Zugsfreiheit bestand, mußten
also die üblichen Abgaben entrichtet werden. Jedoch waren nach dem Sulzburger
Lagerbuch von 1701 diejenigen, welche nach Freiburg, Neuenburg, Breisach und Endingen
oder wieder zurück, wo sie gebürtig waren, zogen, von dem Abzug befreit.
Der Brief des Markgrafen zur Aufhebung der Leibeigenschaft
Der Brief des Markgrafen Carl Friedrich zur Aufhebung der Leibeigenschaft unter
dem 23. Juli 1783 hat folgenden Wortlaut:
63
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0065