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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 64
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0066
»Carl Friedrich von Gottes Gnaden Markgraf ...
Unseren Gruß!

Wir stehen nunmehr an dem lange gewünschten Zeitpunkt, der Uns in den Stand
setzt, in Unserer Staats- und Finanzverfassung verschiedene Einrichtungen zu treffen,
welche Unsere lieben Untertanen von allzubeschwerlichen Auflagen befreien.

Wir haben Uns daher entschlossen, sogleich mit der Aufhebung der Leibeigenschaft
Unserer Untertanen eine vorzügliche Erleichterung zu verschaffen; damit aber bei den
vorkommenden verschiedenen Fällen deutlich erhelle, was für Folgen diese Befreiung
haben solle, so erklären Wir, daß Wir, ohne Absicht auf einigen Ersatz der Einkünfte,
welche aus der Leibeigenschaft fließen, in Unseren gesamten Landen, welche unter Unserer
alleiniger, unmittelbarer hohen und niedern Gerichtsbarkeit und Landes-Hoheit
stehen, die Leibeigenschaft von dem heutigen Tag an völlig aufheben und Unsere Untertanen
in Unseren Landen hiermit für Leibes frei erklären; wobei jedoch dieselben wegen
des Unseren Landen zu leistenden Schutzes und zur Beibehaltung guter Ordnung sowohl
, als anderer nötigen und nützlichen Landes-Anstalten in der Verbindlichkeit zu
den Soldatendiensten und Frohnden, so wie bisher und soweit sie nicht durch spezielle
Begünstigungen davon befreit sind, fernerhin verbleiben, auch nicht befugt sein sollen,
ohne Unsere Einwilligung außer Landes oder in einen Unserer hohen und niederen alleinigen
Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Ort zu ziehen, noch auch in andere Kriegsdienste
zu gehen; im Ubertretungsfall aber sollen alle bisherigen Folgen der Leibeigenschaft
stattfinden und vollzogen werden.

Auch behalten wir Uns bei denen, welche zu solchem Hinwegzug Unsre Einwilligung
auswürken, alle bisherigen Manumissions-, Abzugs- und andere desfalls eingeführte
Abgaben noch zur Zeit und so lange bevor, bis wir durch Verträge mit anderen Ständen
und Herrschaften hierin eine billige Gleichheit und wechselseitige Zugs-Freiheit werden
festgesetzt haben.

In Unseren Landen hingegen wollen Wir die bei den vormaligen mehreren Verteilungen
desselben entstandene und bisher fortgedauerte Auflage, welche bisher sowohl bei
dem wechselseitigen Uberzug (Wegzug) aus einem der Durlachischen und Baden-Badischen
Landes-Anteile in den anderen, als auch in jedem derselben bei dem Zug von einem
Oberamt oder Amt, oder von einem Ort in das andere angesetzt und an Uns entrichtet
worden sind, aufheben und Unsere Untertanen, mit Einschluß der Wiedertäufer
und Juden, insofern solche unter Unserer alleinigen unmittelbaren hohen und niederen
Gerichtsbarkeit auch Landes-Hoheit stehen, von folgenden Abgaben ganz und vollkommen
befreien.

1. Von dem Abzug, mit Vorbehalt des sogenannten Lacherben-Geldes;

2. Von dem Abzugs-Pfund-Zoll;

3. Von dem Manumissions- und Expeditions-Tax;

4. Von dem in Unserem Baden-Badischen Landesteil sogenannten Landschaftsgeld;
ferner

5. Von dem Leib-Schilling;

6. Von dem Todfall und Haupt-Recht oder Besthaupt; soweit diese letztere Schuldigkeit
auf Personen und nicht auf gewissen Gütern haftet, also mit Vorbehalt des Güterfalls
oder wie er sonst genannt zu werden pflegt, mit alleiniger Ausnahme der Städte, welche
von dem Abzug einen Anteil beziehen und deren Einwohnern Wir die obgedach-
te Freiheit von dem Abzug alsdann erst bewilligen werden, wenn diese Städte sich bereit
erklären, ihren Anteil an jenen Abgaben ebenfalls auszuheben, bis wohin auch
diejenige Untertanen, so in ersagte (erwähnte) Städte ziehen, der Abzugsschuldigkeit
unterworfen bleiben.

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