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In Rücksicht auf auswärtige Verhältnisse, sehen Wir uns weiter genötigt, von dieser
Befreiung auszunehmen:
1. Die Gemeinschaft Gernspach, wie überhaupt alle Orte, die nicht unmittelbar unter
Unserer hohen und niederen alleinigen Gerichtsbarkeit stehen, also auch die Frauen-
albischen Ortschaften, das Kloster Lichtental und die Gemeinschaft mit Fürstenberg
im Prechttal, und zwar so lang, bis in Ansehung der Gemeinschaft Gernspach das
Hochstift Speyer, sowie die übrigen, welche mit Uns in Gemeinschaft sind oder die
niedere Gerichtsbarkeit besitzen, mit Uns gleiche Gesinnung äußern, und müßten
daher alle dergleichen Untertanen, wenn sie bisher leibeigen gewesen sind, es einstweilen
ferner noch verbleiben, auch sie sowohl, als diejenigen so dahinziehen, die damit
verbundenen Abgaben nebst dem Abzug entrichten.
2. Können die Untertanen in Unserem Anteil der Grafschaft Sponheim, nebst Unserer
Herrschaft Grävenstein, zwar ebenfalls noch zur Zeit nicht von der Leibeigenschaft
befreit werden, jedoch verwilligen Wir gnädigst, daß sie bei dem Wegzug aus einem
Unsrer dasigen Ämter in ein anderes Unsrer alleinigen hohen und niederen Gerichtsbarkeit
und Landes-Hoheit unterworfenes Amt und Ort in Unseren sämtlichen Landen
, so lang Unser Anteil an der Grafschaft Sponheim bei Unserem Fürstlichen Haus
verbleibet, keinen Abzug, kein Landschaftsgeld, keine Manumissions- und Expedi-
tions-Tax, auch kein Haupt-Recht, Besthaupt und Todfall, wo solche bisher üblich
gewesen, mit Vorbehalt des fernerhin zu entrichtenden Güter-Falls, von nun an entrichten
sollen.
3. Müssen auch Unsere Leibeigenen in dem Flecken Rhod, zur Zeit noch in der Leibeigenschaft
, auf die bisherige Art verbleiben. Wenn sie aber von da in ein anderes Unserer
alleinigen hohen und niederen Gerichtsbarkeit unmittelbar unterworfenes Amt
und Ort ziehen, soll ihnen ebenfalls die Abzugs-, Abzugs-Pfund-Zoll und Manumissions
- auch personelle Tod-Falls-Abgabe erlassen sein; die dortigen fremden Leibeigenen
hingegen Uns fernerhin todfällig verbleiben;
4. Wird zwar Unseren leibeigenen Untertanen in dem Abtsstab Schwarzach die Leibesfreiheit
dermalen ebenfalls nicht erteilt; Wir sind aber geneigt, ihnen diese Gnade zuzuwenden
, wenn das Kloster Schwarzach das Gleiche gegen seine Leibeigenen beobachten
wird, und befehlen indessen, daß gleichwohl bis dahin diesen Unseren Leibeigenen
, bei vorkommenden Spezialfällen die Manumissions-Tax, Abzug und das
Landschafts-Geld auf jedesmaliges Ansuchen (Spe...?) nachgelassen werde.
5. Bleiben die Uns zugehörigen Leibeigenen, welche in andrer Herren Ländern und Orten
wohnen, in dem bisherigen Verband der Leibeigenschaft und Obliegenheit zur
Entrichtung aller gewöhnlichen Abgaben, bis Wir ihretwegen ein anderes verordnen.
Wie Wir nun bei der Aufhebung dieser Lasten die einzige Absicht hegen, das Glück
Unserer Untertanen zu befördern und dadurch einen neuen Beweis zu geben, wie unveränderlich
Angelegnes Uns ist, Unsere Regenten-Pflichten zu erfüllen, Unseren Untertanen
Unsere landesväterliche Gesinnungen immer mehr zu erproben und somit Liebe,
Huld und Gnade zu erweisen; also sind Wir auch voraus versichert, daß dieselben sich
hierdurch zur ferner schuldigen Treue, Vertrauen und Ergebenheit gegen Uns und Unser
Fürstliches Haus aufmuntern lassen und zu dem Wohlstand des Landes alles, was an ihnen
liegt, mit verdoppelten Kräften beitragen werden.
Ihr, das Oberamt habt alles dieses gehörig (unleserlich) wie solches geschehen, an Uns zu
berichten und Euch selbst hienach zu achten.
Euch den Verrechnern aber befehlen Wir gnädigst, vom heutigen Tag an die hierdurch
aufgehobenen Abgaben nicht weiter anzusetzen und einzuziehen, davon auch die nötige
Bemerkung in Euren Rechnungen zu machen, dahingegen die in den unterstellten Fällen
Uns vorbehaltenen Manumissions- und Abzugs-Abgaben fernerhin zu erheben und Uns
getreulich zu verrechnen. Anmaßen Wir Uns versehen und Euch mit Gnaden gewogen
verbleiben. Gegeben Carlsruhe, den 23. Juli 1783, C. F. M. von Baden«.
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