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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 2.1984
Seite: 66
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-02/0068
Die Ablösung des Zehnten
Probleme im Vögisheimer »Krottenstollen*

Im März 1834 taucht in den Akten zum erstenmal der Wunsch der Vögisheimer Bürger
nach einer Ablösung des Zehnten auf. In einem Schreiben, das von Bürgermeister
Heller unterzeichnet ist, an die Domänenverwaltung in Müllheim heißt es, daß wegen
der Zehntablösung in Vögisheim »bei versammelter Gemeinde die Bürgerschaft von
Stimme zu Stimme abgehört worden und es jedem erwünscht ist, wenn der Zehnte auf
eine billige Art kann abgelöst werden«. Diese Stellungnahme der Vögisheimer zur
Zehntablösung wird von der Müllheimer Domänenverwaltung an die Großherzogliche
Hof-Domänenverwaltung weitergeleitet. Diese Zehntablösung betraf die »ärarischen
Zehnten« (ärarisch = zum Staat oder Herrschaftsbesitz gehörend), und zwar des vormaligen
Domstifts Basel, der vormaligen Geistlichen Verwaltung und die Noval-Zehnten
(der Zehnte von neuumbrochenen Äckern) von Frucht, Wein, Heu, »kleineren Crezien-
zien« (kleineren Erträgnissen) und Obst in der Gemarkung Vögisheim.

In einer Zusammenstellung des Betrags und der Kosten von den ärarischen Zehnten
wird von der Domänenverwaltung daran erinnert, daß in Vögisheim beim Fruchtzehnten
größtenteils gemischter Roggen mit Weizen und Dinkel in Betracht kommt; beim
Heu-Zehnten werden von den Grasgärten 40 Kreuzer per Jüchen Surrogat (Ersatz für
das Heu in natura) bezahlt, was jährlich ständig 6 Gulden 39 Kreuzer beträgt. Die
Frucht- und Wein-Ertragszusammenstellungen mußten, so wird in der Akte vermerkt,
»nach den noch zu bestimmt werdenden Preisen noch ergänzt« werden. Nach einem Bericht
der Domänenverwaltung Müllheim an die Hof-Domänenkammer bezieht das Ärar
in der Gemarkung Vögisheim »sämtliche Groß-, Klein- und Weinzehnten allein«. Von
den Zehntpflichtigen sind diese Zehnten zur Ablösung »aufgekündet« worden. Die Domänenverwaltung
Müllheim bemerkt, daß über die Zehntrechte »weder ein Berein, noch
eine Zehntbeschreibung vorhanden ist«.

Zwischen der Müllheimer Domänenverwaltung und der Hof-Domänenkammer in
Karlsruhe gibt es noch einen lebhaften Briefwechsel, ehe die Zehntablösung in Vögisheim
perfekt ist. Einmal schlagen die Vorgesetzten von Vögisheim für die Weinzehnt-
Berechnung in den Jahren 1829 und 1830 einen Herbstpreis von 7 Gulden bis zu 15 Gulden
vor. Dann wird von der Hof-Domänenkammer 1836 wieder zur Weinzehnt-Berechnung
darauf hingewiesen, daß bei solcher Berechnung auf den Unterschied Rücksicht
zu nehmen sei, der zwischen dem Ortsmaß, »soweit das alte Maß vorkommt«, und
dem Neuenburger Ortsmaß besteht. Ferner besteht die Hof-Domänenkammer auf einer
Aussetzung des Vertrags über die Zehntablösung, bis die Originalbelege über den Kaufwert
, »die Staatssteuer und den Brandversicherungsbetrag an der »Müllheimer Kelter«
vorgelegt sind. Weiterhin seien den Vorlagen die »Zehntablösungs-Berechnungen der
übrigen Orte, von welchen der Zehnte auf der Müllheimer Kelter gekeltert wurde, zu
gleichem Behufe jeden Orts beizuschließen«.

Daraufhin legt die Domänenverwaltung Müllheim am 25. August 1836 der Hof-Domänenkammer
den mit der Gemeinde Vögisheim abgeschlossenen Zehntablösungs-Ver-
trag mit der Ablösungsberechnung und Beilagen zur Genehmigung vor. In dem Schreiben
bemerkt sie u. a.: »Erst seit Aufstellung der Ablösungsberechnung ist dem Kommissär
zur Kenntnis gekommen, daß von dem Rebberg Krottenstollen, von welchem die
Zehnten immer nach Vögisheim entrichtet wurden, etwa 6 Jüchen im Auggener Bann
liegen, was wir daher in der Loskaufs-Wertung bemerken und umso weniger beanstandet
werden kann, als das Ganze ein Rebbezirk ausmacht, von welchem der Zehnte immer
zusammen erhoben wurde. In der Auggener Loskaufs-Wertung werden wir deshalb
auch das Nötigste bemerken.«

Weiter merkt die Müllheimer Domänenverwaltung an, daß von den Zehntgerechtsamen
im Vögisheimer Bann in keinem Lagerbuch etwas enthalten sei, »weil der Ort Vögisheim
früher zum Teil zur Herrschaft Rötteln und zum anderen Teil zur Herrschaft Ba-

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