http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0017
18. Hutmacher-Zunft
Diese Hantierung ist erst anno 1777 in der Herrschaft Badenweiler zünftig. »Die Zunft-
Artikel von dem Oberamt Rötteln projectirt und an gnädigste Herrschaft ad ratificand-
um eingeschickt worden, von daher aber noch nicht wieder zurückgekommen. Es kann
also auch das bei dieser Zunft zu bezahlende Meistergeld hier noch nicht bestimmt werden
.«
19. Nagler-Zunft
Bei dieser Zunft ist an Meistergeld zu zahlen von einem zünftigen Meisters Sohn, er sei
fremd oder einheimisch, der eines solchen Meisters Witib oder Tochter heiratet 8 Gulden
, ein Landskind, so nicht eines Meisters Witib odet Tochter heiratet 12 Gulden, ein
Ausländer, welcher keines Meisters Witib oder Tochter ehelicht 15 Gulden.
20. Seiler-Zunft
An Meistergeld muß bei dieser Zunft bezahlt werden von einem, der keines Meisters
Sohn ist, »wenn er an einem Ort, da er nicht gelernt, sich setzet« 4 Gulden 30 Kreuzer,
von einem, der außerhalb der Zunft gelernt hat und da ein Meister werden will 7 Gulden
30 Kreuzer.
Zehender Pfennig
»Gnädigster Herrschaft gebühret nach alter Observanz von dem Verdienst, welche
auswärtige Zimmerleute und Maurer, so im Lande arbeiten, erhalten und außer Landes
ziehen, der zehnte Pfennig, sowie das Meistergeld zur Hälfte und die andere Hälfte der
Zunft.
Nach einem unterm 25. November 1786 ergangenen im Carlsruher Wochenblatt vom
15. März 1787 eingerückten »General-Decret haben Sernissimus zur Erleichterung des
Publikums gnädigst beschlossen, bei Arbeiten inländischer Handwerksleute von einem
Ort oder Zunftdistrikt in den anderen, die Entrichtung des Zehenden Pfennigs sowohl
für gnädigste Herrschaft als auch der Zunft Anteil gänzlich aufzuheben: wo hingegen bei
den Arbeiten ausländischer Professionisten in diesseitigem Lande es bei Entrichtung solcher
Abgabe, insoweit dieselbe zuvor schon hergebracht gewesen, fernerhin sein Bewenden
dergestalt behalten solle, daß in besonders geeigneten Fällen dem Fürstlichen
Hofrats Collegio die Dispensation vorbehalten bleibe.«
»Jeder Wirt auf dem Berg zu Badenweiler... #
Die Anfänge einer Kurtaxe
Die heutige Kurtaxe in Orten des Fremdenverkehrs ist nichts Neues. Schon in früheren
Zeiten gab es etwas Ähnliches. Unter den sogenannten »Domanial-Renten« wird in
dem bereits erwähnten »Gefällbuch« davon berichtet. Dort lesen wir, daß nach dem Lagerbuch
von 1752 »jeder Wirt auf dem Berg zu Badenweiler« von allen Personen, seien
sie In- oder Ausländer, die in Badenweiler »eine Badekur gebrauchen, täglich von jeder
Person ein Pfennig Rappen oder in Reichswährung ein Drittel Kreuzer an gändigste
Herrschaft, und zwar zur Burgvogtei Badenweiler, zu entrichten hat«.
Damals bestanden in Badenweiler die folgenden Wirtschaftsgerechtigkeiten, die der
Abgabe unterworfen waren: Die Wirtschaft zur »Sonnen«, die Wirtschaft zur »Cro-
nen«, die Wirtschaft zur »Stadt Carlsruhe« und die Wirtschaft zum »Hirsch«.
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