http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0039
sprechenden Gesetz Franks Ansprüche auf Heimatrecht »nicht nur für ihn, sondern
auch für seine Kinder, wovon aber noch obendrein keins in Müllheim geboren, erloschen
sind«. Die Gemeinde Vögisheim könne nicht leugnen, daß Frank sich schon 29
Jahre daselbst aufhalte. »Wer auch nur zehn Jahre in einem Ort geduldet, ohne daß dagegen
wie hier Remonstrationen gemacht wurden, hat diejenigen Personen auf sich, mögen
also die Vögisheimer Vorgesetzten sich noch so sträuben, so hilft es sie lediglich nichts.«
In dem Rekurs von Müllheim heißt es weiter: »Eine eitle Einsprache ist ferner von Vögisheim
die: Frank hätte das Haus, welches er bewohnt, nicht von einem Bürger Vögis-
heims, sondern von einem Einwohner in Müllheim, der dort eines in Besitz hatte, erkauft
. Dies ändert an der Sache nichts.« -
»Streng genommen hat Frank mit seiner Familie nicht nur das Heimatrecht daselbst,
sondern sogar Schutzbürgerrechte anzusprechen, und die Stadt Müllheim muß sich mit
vollem Recht um so mehr dagegen opponieren, da sie ohnedies mit solch fremden Leuten
überhäuft ist.«
Auf den Rekurs der Stadt Müllheim teilte das Direktorium des Dreisamkreises dem
Ministerium seinen Beschluß mit, daß das Direktorium dem Nachrichter Frank das Heimatrecht
in der Stadt Müllheim für sich und seine Familie angewiesen habe, »weil derselbe
angeborenes Heimat- und Bürgerrecht in der Stadt Müllheim besitzt, in dem sein Vater
J. Georg Friedrich Frank durch den Lehenbrief vom 9. Dezember 1774 Bürgerrecht
in dem damaligen Flecken Müllheim erhalten und dieses kraft Gesetzes auf seine Nachkommen
übergeht. Daß Adolf Frank wegen Mangels an Wohnung nach Müllheim gezogen
ist, und in dem Lehenbrief vom Jahr 1810 ihm die - (unleserlich) am Bürgergenuß
angewiesen wurde, kann nach diesseitiger Ansicht der Gemeinde Vögisheim nicht zum
Nachteil gereichen. - Sollte man die Bestimmungen des Lehenbriefes vom Jahr 1774
nicht für das Heimatrecht maßgebend annehmen, so kann dies ebensowenig der Lehenbrief
vom Jahr 1810 das Heimatrecht bestimmen, sondern es müßte in diesem Falle auf
das ursprüngliche Heimatrecht dieser Familie in____(unleserlich) zurückgegangen werden
.«
Das Ministerium des Innern in Karlsruhe folgte nach einem mit 27. September 1830
datierten Schreiben nicht den vom Dreisam Kreis-Direktorium am 7. September 1830
vorgebrachten Argumenten zu dem Rekurs der Stadtgemeinde Müllheim wegen des
Heimatrechts des Nachrichters Adolf Frank und seiner Familie. Das Ministerium gab zu
erkennen: »Die Voraussetzung, daß dem Georg Friedrich Frank-Vater des Bewerbers-
durch den Inhalt der Erblehensurkunde von 1774 ein Gemeinds-Bürgerrecht im Orte
Müllheim verliehen worden sei, erscheine für die vorliegenden Fragen darum unfruchtbar
, weil dasselbe nach § 12 des sechsten Constitutions Edicts durch die anerkannte langjährige
Versäumung bürgerlicher Bezüge oder Leistungen in diesem Städtchen wieder
verloren gegangen wäre; in jedem Falle aber hat Adolph Frank, der in der Gemeinde Vögisheim
als Einwohner, ohne Vorbehalt oder Benutzung eines anderwärtigen Bürgerrechts
, beinahe dreißig Jahre lang geduldet worden ist, nach § 11 desselben Edicts ein
Schutzbürgerrecht in diesem Orte für sich und seine Familie ersessen, welchen Erwerb
sowohl Frank als die dabei beteiligte Stadtgemeinde Müllheim geltend machen kann.
Der Rekurs dieser Gemeinde wird daher für begründet erklärt, und sohin unter Aufhebung
des Kreis-Direktorialerkenntnisses vom 16. März dieses Jahres das Heimatrecht
des Adolph Frank und seiner Familie in den Ort Vögisheim bestimmmt.«
Die Gemeinde Vögisheim gab sich mit dieser Entscheidung noch nicht zufrieden.
Uber den Rechtspraktikanten Hürnig von Müllheim legte sie Rekurs ein. Doch das Ministerium
des Innern wies diesen ab und bestätigte seine bereits oben erwähnte Entscheidung
. So war also Georg Adolph Frank Bürger von Vögisheim.
37
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0039