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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 162
(PDF, 34 MB)
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nahmsweise werden besondere Charaktere sichtbar, die eine solche Kennzeichnung
nicht verdienen.

Anmerkungen:

1) vgl. die Angaben zur Literatur, die nur einen Ausschnitt geben.

2) Wolfgang Kleiber »Das Aufkommen der deutschen Sprache in domanialen Rechtsquellen (Urbaren
) Südwestdeutschlands zwischen 1250- 1450« in Alemannisches Jahrbuch 1973/75, Bühl
1976

3) Ernst Friedrich Bühler »Steinen, Chronik eines Dorfes«, 1982

4) Abdruck der Urkunde in »Steinen...«, S. 88

5) Joh. Kaspar Bluntschli (s. die Literaturangabe) drückt es so aus: »Die deutschen Reformatoren
waren lediglich Theologen, in dem schweizerischen Reformator Zwingli aber verbindet sich
mit der religiösen Natur die politische und mit der theologischen Bildung die republikanische
Übung.« Und »Indem Zwingli der Obrigkeit auch die Regierung der Kirche zuspricht, setzt er
voraus, daß sie selber eine christliche sei. 'So sy aber untrüwlich und usser der schnür Christi
faren würdind, mögend sy mit Gott entsetzt werden.'... Zwar mäßigt er das gefährliche Prinzip
in der Auslegung, welche er dem Satz beifügt, er warnt vor Totschlag, Krieg und Aufruhr und
empfiehlt gesetzliche Mittel. Aber selbst die gemäßigte Auslegung zeigt doch wieder, daß in der
äußersten Not der christlichen Kirche, welche von einer abtrünnigen Obrigkeit bedrängt wird,
auch die physische Gewalt des Volkes, welche 'den Tyrannen abstoßet', seine Billigung findet«.
Schließlich: »Der Staat ist für Zwingli die christlich-politische Volksgemeinde.« (S. 73 ff).

6) Zumal nach dem Schwabenkrieg (1499) hat die Eidgenossenschaft die Autorität des Reichskammergerichts
abgelehnt. Danach war die Rezeption des römischen Rechts ein über die Jahrhunderte
sich vollziehender Vorgang, rascher in Städten wie Basel (Universität und ihre Juristen
), ganz langsam in den ländlichen Ständen, die ja unabhängige Staatswesen waren. Erst mit
den gesamt-eidgenössischen Verfassungen und der Bildung des Bundesgerichts wurde eine allmähliche
Vereinheitlichung auf der Grundlage des römischen Rechts möglich (1. Hälfte des
19. Jahrhunderts).

7) u. a. Willy Andreas, S. 454 ff.

8) Mit Ausnahme von Schottland.

9) »persona est sui iuris, servus non est persona« (eine Person ist eigenen Rechts, ein Sklave (ser-
vus) ist keine Person) ein altes Sprichtwort des römischen Rechts. Karl Bosl in »Freiheit und
Unfreiheit«, S. 83 von »Deutsches Bauerntum im Mittelalter« hrg. v. Günther Franz.

10) Willy Andreas in »Deutschland vor der Reformation« weist S. 454 ff. u. a. auf die Abteien
St. Peter im Schwarzwald, die Abtei Salem, die Herrschaft Triberg und die Fürstabtei Kempten
hin.

11) Matthias Lexer, Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch, Stuttgart 1966.

Quellen und Literatur:

Dingrodel von 1344 der st. bläsischen Propstei Weitenau
Dingrodel von Binzen (bei F. Schülin »Binzen«, 1967)

Dingrödel von Ehingen, Hügelheim, Istein (nach E. Dietschi), Niedereggenen, Obereggenen,
Riehen, Fahrnau

E. F. Bühler »Steinen, Chronik eines Dorfes«, 1982

F. Schülin/A. Eisele, »Efringen-Kirchen«, 1962
Basler Chroniken

Andreas Willy, »Deutschland vor der Reformation«, Stuttgart 1948

Joh. Kaspar Bluntschli »Geschichte der neueren Statswissenschaft, allg. Statsrecht und Politik

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