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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 122
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0124
seliger Vater die Gnade hatte, die Factorei-Bedienstung zu verwalten, es wie den Werken
von Kandern und Hausen unbenommen sei, an jedermann Wein, Brodt und Käß abzugeben
, ja, daß es ihm wissentlich sei, daß dieses Recht ehemals die Admodiation Hausen
ohne Einschränkung benutzt hat. Vielmehr sei es nach hochfürstlichem Decret nicht nur
den Arbeitern verboten gewesen, sonst wo zu zöhren, sondern auch den Würthen bei 10
Reichsthaler Strafe untersagt, an die Arbeiter Wein abzugeben, weswegen auch einige
Würthe, die sich hierinnen verfehlt hatten, zur Strafe gezogen worden sind, wobei noch
ehedem die Bergwerkwürthschaft das Recht besaß, zu metzlen, welches sie aber ebensowenig
benützt, als von dem Verbot Gebrauch gemacht hat, ohngeachtet sie hierzu schon
mehrmals Ursache gefunden hätte.«

In geschickter Weise deutet er an, daß auch das Interesse der Herrschaft benachteiligt
werde, weil die Wirte in Kandern und Hausen das gleiche Anliegen vorbringen und das
bisherige Ohmgeld in Zukunft nicht mehr würden zahlen wollen.

Im letzten Teil seines Berichts befaßt sich Fuchs mit seinen Gegnern: »Sollte Kläger
aber dabei auf seiner ohnbegründeten Beschwerde über das allzu starke Ohmgeld beharren
, so mache ich mich anheischig, dasjenige auszuzahlen, worüber er sich beklagt, mit
dem Vorbehalt, daß ihm alsdann der Sigel auf meine Rechnung möchte angelegt werden,
wordurch ich nicht nur einen sicheren Profit zu erhalten erhoffe, sondern es wird sich
auch klar an den Tag geben, daß seine Beschwerde nur aus dem Grunde geschehe, gnädigst
hohe Herrschaft an dem mehr als billig leidentlichen Ohmgeld zu verkürzen. (...)
Ich glaube auch, daß ein Würth, der nebst starkem Vertrib an warmen Speißen noch
jährlich bei 50 Saum Wein, wie dieser auszapft, keine Ursache haben sollte, ein Ohmgeld
von 35 - 40 fl, so vermutlich derselbe bezahlt, zu klagen, wo ich ohne Vertrib von warmen
Speißen 85 fl entrichten muß.«

Und wieder wird erstaunlich schnell gearbeitet. Unter dem 19.6.1779 entscheidet die
fürstliche Rentkammer zu Karlsruhe: »Auf dahier eingekommene unterthänigste Vorstellung
des Bergwerkswürthschafts-Beständers Th. Fuchs zu Oberweiler die Einschränkung
dieser Würthschaft betreff hat man (...) sich bewogen gefunden, das ehemahlen
ergangene und inzwischen mehrmahlen wiederhohlte Verbott wegen des auswärtigen
Zechens derer auf dem dortigen Eisenwerk in Arbeit stehenden Personen per
Decret an das Oberamt Badenweiler zu erneuern und daß solches von denen übrigen nahegelegenen
Würthen nicht übertreten, sondern gegen die Contravenienten mit den daraufgesetzten
Strafen ohnnachläßig fürgefahren werde, dem Oberamt Badenweiler bestens
anzuempfehlen.«

Daß die nächsten fünfzehn Jahre eine gute Konjunktur brachten, ersehen wir nicht
nur aus den steigenden Umsatzziffern. Auch die verhältnismäßige Leere der Akten läßt
uns annehmen, daß allgemeine Zufriedenheit herrschte und kein Anlaß zur Beschwerde
gegeben war.

Gegen Ende der achtziger Jahre beginnt sich eine Flaute abzuzeichnen. In den jährlichen
Abrechnungen tauchen auf der Ausgabenseite immer höhere Kosten auf, bis
schließlich nur noch ein reiner Profit von 98 fl 11 er verbleibt. Die Lage verschärft sich
immer mehr, so daß der inzwischen zum Berginspektor beförderte Fuchs mit Bericht
vom 12.6.1794 zwar nicht um gänzlichen Nachlaß, aber doch um Minderung des Ohmgeldes
von 85 fl ersucht mit der Begründung, »daß fürderhin auf dem Oberweiler Werk
nicht mehr geschmelzt werden soll, da die Erzbeifuhr gänzlich wegfällt und die Kohle-
heferung entsprechend verringert wird.« Auch fühle er sich gegenüber den Berginspektoren
von Kandern und Hausen mit ihrem weit stärkeren Weinvertrieb zurückgesetzt,
zumal er die Auflage erhalten habe, zur Führung der Wirtschaft eine Person anzustellen.
Die fürstliche Rentkammer Emmendingen gibt das Gesuch befürwortend weiter mit der

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