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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 124
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0126
denn 2 mal 24 Stunden in einem Wirthshaus im Lande zu verhalten und so nach fortzuschaffen
.

So erkühne ich mich, Euer Hochfürstliche Durchlaucht unterthänigst zu bitten, diesen
Menschen vermög der bestehenden Verordnung aus hiesigem Ort zu schaffen oder
gnädigst zu befehlen, daß derselbe seine Wirthschafts-Observanz mäßig betreibe und
nur for Bergleute Wein auszuschenken berechtigt sein sollte.

In tiefster Erniedrigung ersterbend
Euer Hochfürstlichen Durchlaucht
unterthänigst gehorsamster Unterthan
Jakob Brändlin.«

Da die Beschwerde über Oberamt und Rentkammer läuft, vergehen zwei Monate, bis
der Bergwerksdirektor Volz sich eingehend dazu äußert. Er schildert, was den »elsäßi-
schen Einwohner Adam Reinhardt« mit Frau und Sohn bewogen habe, seine Heimat zu
verlassen, wie er sich zunächst in Teningen, dann in Müllheim, Hertingen, Auggen,
Sulzburg, Muggardt, auf der Sirnitz und schließlich in Oberweiler durchgeschlagen habe
, anfangs in seinem erlernten Beruf als Weber, später als Händler mit Essig, Branntwein
, Obst und Geflügel. Das fürstliche Oberamt habe den Aufenthalt genehmigt, solange
sich die Familie »gut und brav betragen« würde.

Volz berichtet weiter, daß die Beschwerde Brändlins gegen die Wirtschaft des Eisenhüttenwerkes
unbegründet sei. Sie existiere schon seit undenklichen Zeiten und sei
schon betrieben worden, ehe Brändlin seine Gastwirtschaft eröffnet habe. In den wenigen
Monaten, in denen er - Volz - das Wirtschaftsrecht kurz nach seinem Aufzug in
Oberweiler nicht ausgeübt habe, sei es verschiedentlich zu Schwierigkeiten zwischen
dem Wirt Brändlin und Arbeitern des Hüttenwerkes gekommen. Er bitte deshalb darum
, die Beschwerde des Brändlin abzuweisen.

Zur Bekräftigung seines Standpunktes legt Volz sogar eine Abschrift der Aufenthaltsgenehmigung
vom 14.10.1793 für Adam Reinhardt vor: »Dem Johann Adam Reinhardt
von Horburg aus der Grafschaft Mömpelgard, welcher schon im Jenner 1791 wegen der
franz. Unruhen in hiesige Gegend gekommen, seinen Sohn hier hat konfiermiren lassen
und sich seit einem Jahr auf der Sirnitz befindet, von wo er sich mit Branntweinhandel zu
ernähren sucht, ist, sowie seiner Frau, welche ihren Unterhalt durch Arbeit gewinnt, der
längere Aufenthalt in hiesiger Herrschaft auf Wohlverhalten hin gestattet worden. Es
wird euch also dieses bekannt gemacht. Ihr habt aber gleichwohl auf das Betragen dieser
Familie genau achttragen zu lassen. Und wann sie sich nicht in der Ordnung betrügen
oder mit Elsäßern Verkehr hätten, gleichbalden die Anzeige zu machen.«

Die Unsicherheit über die Rechtslage der Bergwerkswirtschaft spricht aus dem Bericht
des Oberamts vom 15.3.1798, in dem es u.a. heißt:

»In der diesseitigen Registratur sind keine Akten über die Bergwerkswirthschaft und
den modum des Betriebes darin vorzufinden. Weiter nichts davon sagen, als daß solche
unter den vorherigen Factorien ohne Einschränkung auf Bergleute betrieben und auf die
Beschwerde der Wirthe verfügt worden ist, daß die Leute, die allda ein Glas Wein trinken
, auch daselbst etwas zu tun haben. Es wird sich aber aus den Kammerakten ergeben,
ob diese Wirthschaft mit oder ohne Einschränkung einem jeweiligen Eisenfactor zusteht
, zumahlen, da die Bestimmung, daß die Bergleute nirgend anderswo als in dem
Factoriewirthshaus zechen sollen, hinwiderum für die anderen Wirthe eine Compensa-
tion billig zu machen scheint.«

Am 27.3.1798 entscheidet die Regierung in Karlsruhe, daß die Beschwerde des Brändlin
abzuweisen ist. »Man wiederholt aber, daß niemand als denen, die auf dem Eisen-

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