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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 2.1985
Seite: 127
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-02/0129
So wie diese Wirtschaften betrieben wurden, also bei der ohneingeschränkten Benutzung
derselben, gewährten sie im Durchschnitt einen jährlichen Reinertrag von 1430 fl,
nämlich:

230 fl zu Oberweiler,

600 fl zu Kandern,

600 fl zu Hausen.
Davon bezieht die herrschaftliche Kasse
50 fl von Oberweiler,

200 fl von Kandern,

150 fl von Hausen,
zusammen 400 fl.

Das übrige ist den Werkvorstehern als Besoldungsbeinutzung angewiesen.

Diese Wirthschaften sind daher als herrschaftliches Interesse zu betrachten; sie erhöhen
den jährlichen Ertrag der Eisenhüttenwerke teils unmittelbar, teils in dem sie den
Betriebskassen eine Summe erspahren, die sie ohne das für die Local-Administrazion
weiter aufwenden müßten.

Eine Beschränkung der Wirthschaften nach dem Antrag der Oberweilerer Wirthe
würde die Quelle steter dunkler Streitigkeiten seyn. Man kann annehmen, daß beim gegenwärtigen
schwachen Betrieb in Oberweiler vielleicht nur ein Viertel, gewiß nicht die
volle Hälfte des jährlichen Weinverbrauches an die Laboranten und andere Leute, wenn
diese auf dem Werk etwas zu tun haben, ausgeschenkt wird; und in Kandern und Hausen
mag dieser Verbrauch etwa auf die Hälfte des Ganzen zu schätzen sein. Würde nun
Oberweiler auf jenen schwachen Debit beschränkt, so lohnte sich's nicht mehr der Mühe
, die Wirthschaft fortzuführen. Sie beschränken, hiese sie also ganz einziehen. Gibt
man aber hierinnen in Oberweiler nach, so wird man das gleiche auch den Kanderner
und Hausener Wirthen nicht versagen können, wodurch beim Kanderner und Hausener
Werk der Wirthschaftsertrag jeden Ortes auf 200 fl herunter fallen dürfte, weil die Kosten
für die Versorgung der Wirthschaft die nemlichen bleiben.

In Absicht auf die Krämerey verhält sich's ähnüchermaßen. Legt man nun einen
Zwang auf, so führt dieser zu steten dunklen Mißbräuchen und Klagen; und gibt man sie
ganz auf, so entzieht sich die Landesherrschaft selbst einen Vorteil. In Oberweiler ist der
Nutzen der Krämerey, so klein sie auch dort geführt wird, auf jährlich 50 fl zu schätzen
und in Hausen rentirt sie sich viel höher. Fällt diese Erwerbsquelle weg, so muß der
Wirth anderwerts entschädigt werden, damit er leben kann, und der Reinertrag der
Wirthschaft nimmt um den Betrag dieser Entschädigung ab. Man kann zwar allerdings
vermuthen, daß es ursprünglich die Absicht gewesen seyn könne, durch die errichtete eigene
Wirthschaft nur für die Bequemlichkeit des mit dem Werk verbundenen Personals
zu sorgen, aber ebenso möglich ist es auch, daß man diese bergmännische Unternehmung
durch ein erweitertes Wirthschaftsrecht zu begünstigen bedacht gewesen ist. In jedem
Falle sind nun die Werke im Besitz der Sache. Eine Beschränkung der Wirthschaften
würde die erwähnten Nachteile wahrhaft nach sich ziehen. Euer Hochfürstliche Durchlaucht
würden dadurch einem jährlichen Nutzen von ungefehr 1000 fl entsagen und den
Kapital wert der Eisenhüttenwerke um ohngefehr 10000 fl Gulden mindern zu einer
Zeit, wo die Erhaltung der Domäneneinkünfte jedem Staat so vorzüglich wichtig ist. Euer
Hochfürstliche Durchlaucht gäben diesen Vorteil einigen Privatfamilien hin, die nicht
einmal ein Einsprachrecht gegen das altbegründete Wirthschaftsrecht haben, und das
Publikum litte sogar darunter, weil der Wein bei den Bergwerken meistens etwas wolfei-
ler als anderwerts ausgeschenkt wird.

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