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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 46
(PDF, 33 MB)
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gehandelt hat. Dessen Mitglieder sind genannt, 4 Richter von Hauingen, mit dem Vogt
noch 2 von Haagen und 4 von Tumringen. Der Grund für die Sitzung auf der Burg dürfte
das Verlangen des Vertragsschließenden gewesen sein, den Vorgang durch das Siegel des
Landvogts zu bekräftigen. Warum nicht, wie sonst üblich, das Siegel des Landgerichts
gewählt wurde, muß offen bleiben, es sei denn, man nimmt z. B. an, dieses Siegel sei am
gleichen Tag bei einer anderen Gerichtstagung im Lande benötigt worden. (Vgl. auch
unter Rötteln).

d) Die Landschaft und ihre Ausschüsse

Die Landschaft und ihre militärischen und zivilen Funktionen sind von Karl Seith in
den frühen Jahrgängen dieser Zeitschrift und in selbständigen Publikationen (Lit.) und
zuletzt von Johannes Gut 20^ eingehend beschrieben worden; auf sie sei besonders verwiesen
. Wir können uns heute auf wenige besonders markante Ereignisse ihrer Geschichte
beschränken. Wir beginnen bei ihrem Ende und streifen zurück zu den frühesten
Nachrichten.

Die Landschaften der Unteren und Oberen Markgrafschaft fanden ihr Ende nach den
Schrecken des 30jährigen Krieges im Jahr 1668 durch ein Dekret des Markgrafen Friedrich
VI., das deren Tätigkeit überflüssig machte. Seith vermutet, daß nur die Landschaften
von Rötteln/Sausenberg und Badenweiler diesem markgräflichen Beschluß nicht zugestimmt
hätten, weil diese Abschiede mit den Unterschriften der teilnehmenden Abgeordneten
nicht erhalten sind. Daß diese Auflösung zwar nicht ausdrücklich formuliert,
aber beabsichtigt war, geht daraus hervor, daß gleichzeitig auch die Landgerichte aufgehoben
worden sind, denn sie waren ja offensichtlich durch die Landschaften durch Wahl
besetzt worden. Die Auflösung ist offenbar deshalb auf wenig Widerstand gestoßen,
weil die Landschaften durch die Kriegslasten, Zerstörungen und Verödung nur noch mit
der Schuldentilgung beschäftigt waren, die Gemeinden aber genug mit ihren eigenen
Schuldenlasten zu tun hatten. Außerdem kam hinzu, daß ja die ruinierten Bauern und
diejenigen, die zum Wiederaufbau ins Land gekommen waren, mit ihren privaten Sorgen
genug zu tun hatten. Im wesentlichen kann man von da an vom herrschaftlichen Beamtenstaat
sprechen, wobei klugerweise wenigstens die überkommene gemeindliche
Selbstverwaltung bestehen blieb, wenn auch diese allmählich mehr und mehr zum Hilfsorgan
der Landesverwaltung wurde.

Die Zeit des höchsten Ansehens und der größten Wirksamkeit der Landschaft und ihrer
Ausschüsse war das 16. Jahrhundert und das 17. Jahrhundert vor dem 30jährigen
Krieg. Z. Zt. von Markgraf Georg Friedrich (1604 - 1622) kann man eine lebhafte Gesetzestätigkeit
in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen beobachten. Es wurden Handwerks
- und Gewebeordnungen beraten und beschlossen und vor allem ein Landwechsel
errichtet, eine Art Landeskreditbank gerade zur Förderung der Gewerbe, wo private
Gelder Anlage finden konnten, insbesondere auch Mündelgelder der Waisenvögte in
den Gemeinden, Geld, das sonst nur mit Risiken an Private verliehen werden konnte,
um einen Ertrag zu bringen. Von der Kreditnehmerseite her gesehen, bedeutete dieses
Angebot Befreiung von ausbeuterischen Praktiken privater Geldverleiher, vor allem von
Juden, denen dieses Geschäft weitgehend überlassen war. Sie unterlagen ja nicht dem für
Christen bestehenden Verbot, mehr als 5% Zins zu nehmen.

Wie hoch der Rang der Organe der bürgerlichen Selbstverwaltung im Staatsgefüge
verankert war, erfahren wir 1556 bei der Einführung der Reformation durch Markgraf
Karl II. Sein Ausschreiben, mit dem er der Bevölkerung diesen Schritt kundtat, begann
wie folgt: »Wir Karl von Gottes genaden, Marggrave zu Baden und Hochberg, Landt-

4h


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