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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 2.1986
Seite: 19
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-02/0021
Die Berichte an die Regierung bzw. den Markgrafen waren stets von beiden unterschrieben
.

Besonders interessant sind nun in seinen Ortsbeschreibungen die Abschriften alter
Verträge, etwa aus dem 15. und 16. Jh., und auch die Wiedergaben von Aussagen alter
Leute z. B. aus dem 16. Jh. Zur Feststellung älterer Rechtsverhältnisse, des »alten
Rechts«, sind damals Zeugenverhöre der ältesten Männer gemacht worden, die sich an
Vorgänge ihrer Jugendzeit erinnerten und dabei auch ihre eigenen Großväter zu zitieren
vermochten. Auf diese Weise ist das alte Gewohnheitsrecht überliefert und sind uns auch
sonst nirgends aufgezeichnete Namen aus manchen Dörfern bekanntgeworden. Nebenbei
erfahren wir auch, wie im strengsten Absolutismus doch auf die Einhaltung des dörflichen
Rechts geachtet und Gewalt gegen Nachbarn vermieden wurde.

Das ganze Weiler Kapitel im Original-Wortlaut wiederzugeben, würde etwa 30
Druckseiten benötigen. Das wäre auch dem geneigten Leser zuviel abverlangt. Wir beschränken
uns also auf eine Inhaltsangabe und die wörtliche Wiedergabe weniger ausgewählter
Abschnitte.

Inhaltsangabe:

Angaben über Lage und Fruchtbarkeit, angrenzende Gemarkungen,
Kirchliche Rechtsangelegenheiten, wie

Kollator ist das Domstift Arlesheim,

Unterhaltspflicht für das Langhaus der Kirche obliegt dem Markgrafen,
Angaben über Kirche, Pfarr- und Schulhaus,
Besuch vieler Basler bei Gottesdiensten in Weil,
Pfarrbesoldung, Schulmeistersbesoldung,

Liste der Geistlichen-ab 1650, Epitaphien (Elisabeth v. Bärenfels, Hofmeisterin
v. Weikersheim), Almosenkapitalien, Glocken, Kirchenornate, Kirchengefäße,
Geistl. Verwaltungsgefälle,
Einwohnerzahl

Politisches Ortsrecht: Alle Rechte beim Markgrafen. Das Gericht besteht aus 9 Männern

von Weil und 3 von Tüllingen, Vorsitz hat Vogt v. Weil,
Forstrechtliche Angelegenheiten: Der Markgraf übt alle Rechte aus, kein Hochwild,

aber viele Hasen und Feldhühner, Basler Nachbarschaft beeinträchtigt die Jagd.

Waldungen, Eckericht, Fischerei, Forstknecht, Grenzbeschreibung des Weiler

Forsts von 1699,

Steuern: Burgvogtei-Gefälle, der Große Fruchtzehnte, Kleinzehnt, Arlesheimer Meier,

die Schätzung, dazu fürstl. Befehl v. 1630
Güter und Häuser, schatzungsfreie Güter, schatzbare Güter, Streit wg. Basler Gütern,
Gemeindegefälle und Einkünfte, Gemeindeausgaben,

Fremde Bodenzinse: Das Direktorium zu Basel, d. deutsche Orden von Rixen, das Gotteshaus
St. Blasien, die Dompropstei Arlesheim, der Prälat von St. Blasien, die
Kirche zu Riehen, Pfarrer Wettstein zu St. Leonhard,

Eingriff und Schaden der Wiese

Vertrag zwischen Markgraf Philipp u. der Stadt Basel wegen Fischenzen und Mühlendeich
zu Riehen, ao. 1491.
Vertrag wegen des Auweges der Wiese zwischen Weil und Riehen, ao. 1497.
Vergleich mit der Stadt Basel wegen dem Mühlewuhr zu Weil, 1562.
Abschied zwischen Weil und Riehen betr. Mühlenwuhr und Auweg, 1571.

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