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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 80
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oder Fuß durfte nicht länger als über die Nacht ohne Vorwissen und Billigung beherbergt
werden. Die Wirte wurden, »um gute Zucht und Ehrbarkeit in Unserem Lande zu
pflanzen«, ernstlich ermahnt, ihre Gäste, »die bei Tag und Nacht ungebührliches Geschrei
und anderes unzüchtiges und unverschämtes Wesen mit Worten und Werken verüben
, diese in Güte zu warnen und sie zu ermahnen«. Wenn die Güte nicht verfängt, bestraft
sie der Ortsbeamte.

Wie in der Stubenordnung von Ebringen sollen Wirte alle Frevel in ihrer Herberge, die
mit Worten und Werken geschehen, von ihnen, ihrem Gesinde und Hausgenossen gesehen
und gehört werden, dem Ortsbeamten melden. - Wer es verschweigt, zahlt vier Gulden
Strafe. Wegen der vielen Holz- und Fachwerkbauten, der Strohdächer und überhaupt
hatte der Wirt in seinem Gasthaus wie jeder Hausvater als letzter in den Stall und in
die Gemächer zu gehen und zu sehen, ob Feuer und Lichter gelöscht waren. Es war nicht
gestattet, ohne Laterne brennende Lichter in die Ställe zu tragen. - Erst 1808 wurde die
Brandversicherung allgemein eingeführt.

Das Umgeld, die Weinsteuer, hatte jeder Wirt alle Quartal zu erlegen. Wenn er es
nicht richtig zahlte, es verhehlte, unterschlug, wurde er an Leib und Gut bestraft. Doch
darüber im weiteren Kapitel zur Weinsteuer.

Wichtig ist auch die »Wirts Tax«, die amtlich vorgeschriebene Preise für Wein und Lebensmittel
, hier für verschiedene Mahlzeiten, Schlaftrunk, Morgensuppe und Pferdeverpflegung
, festlegt.

Die »Herrnmahlzeit« war ein gutes Essen (Abb. 2). Im Preis unterschied man diese
Zeche (Irttin) für eine Mannsperson zu sechs und für eine Weibsperson zu fünf Batzen
bei einer Reihe von gleichen Gängen. Man hatte die Wahl: Ein gutes Voressen, Fleisch
und ein Huhn, ein gutes Gemäß, ein gutes Fischessen, gut Gebratenes als vom Hammel,
Kalbfleisch, Hühner, Kapaunen, Tauben, Gänsen, ferner Käs und Obst nach Gelegenheit
der Zeit. Dabei blieb unverboten, vorstehende Essen, falls solche nicht bei der
Hand, mit anderen gleicher Güte, auch die Trachten (Gänge) wohl oder völlig aufgetragen
, in gleicher Anzahl zu ersetzen. Brot nach Beheben, guter Land- und Ehrenwein.

Die gemeine und Fuhrleut-Mahlzeit bestand aus: Suppe und Fleisch, Gemüse und
Fleisch, Gebratenes, grüner Fisch, Käs und Obst, Brot nach Belieben, Land- und Ehrenwein
. Dafür betrug die Zeche für eine Mannsperson fünf, für eine Weibsperson vier
Batzen.

Beim Wein, der je nach Jahr auf- und absteigt, war das Fuder zu 30 fl im Land verkauft
, der Mittelwert. Wenn es darüber oder darunter kommt, sollen bei 10 fl die Zechen
um einen Kreuzer auf- oder absteigen.

In der litten oder Abendzech: soll für einen Salat, auch kalt oder Warmes gebraten
oder ein Fischessen, Käs und Obst nach Zeit von einer Mannsperson ein Batzen, Wein
und Brot aber nach gemeiner Tax bezahlt werden. Wenn dabei die Gäste das Geschirr
geichen (?) und recht voll sehen mögen, muß es vorgewiesen und aufgezeichnet werden.
Bei mehreren Trachten muß der Gast billigerweis mehr bezahlen.

Beim Schlaftrunk hat sich der Wirt nach den Gästen zu richten und denjenigen, so
Herrnmahlzeit eingenommen, Käs, Lebkuchen oder Konfekt (vom Apotheker) und
Obst nach des Jahres Gelegenheit aufzusetzen. Dafür ist für jede Person ein Batzen ohne
Wein, der seinen Wert hat, zu bezahlen. Man soll nicht eher abrechnen, als bis die Mahlzeit
vorüber, das Tischtuch abgenommen ist und die Gäste bezahlen wollen.

Als Morgensuppe mag der Wirt eine Suppen, ein Stück kaltes Fleisch oder Gebratenes
, wenn dergleichen beliebt, dafür gesottene oder gebackene Eier, Kräuter und anderen
Wein auftragen. Es mögen dafür von einer Person zehn Kreuzer bezahlt werden.

s:


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