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che Schmach" erleiden müssen; die Kosten für die Hinrichtung waren ihnen auch auferlegt
worden.
Weniger ausführlich sind die Unterlagen in den beiden andern Fällen. Unter dem 22
Februar bzw; dem 3. März 1623 berichtet der Landvogt von Rötteln an den Markgrafen
über das Vermögen der Elisabeth Weidmännin (also nicht Widmännin, wie es bei Schü-
lin heißt). Wirtin "Zur Sonne", "Christian F(leider unleserlich) hinterlasseneWittib".
Also auch hier wieder der Mädchenname der Hingerichteten. Als Gewannbezeichnungen
, soweit lesbar, erscheinen "Acker im Solmfeld, zwischen den Straßen", 1/2 Juchert
in den "Tanfissely", 1/2 Zweitel im "Langthal". dann die Flurnamen "Schnidkappen"
(oder "Schandkappen"?), "Schneckenberg", "beim großen Graben" und "Säckinger
Guth". Und jeweils die Werttaxierung dabei.
Entsprechend wird berichtet über das Vermögen der Ottilia Falckhin, Jakob Falkens
Eheweib, wo Reben im "Mittelweg", im '"Froloch" und in der "Uehsoly" genannt sind.
Am 3. September 1623 heißt es von beiden, daß sie nach "Burseckh (=Birseck) gefürt
und wegen getriebenem Hexenwerks daselbst iustificiert" worden sind. Wann die
Prozesse gegen die beiden geführt wurden und die beiden hingerichtet, also verbrannt
wurden, ist unbekannt. Man kann aber vermuten, daß dies auch im Jahr 1623 der Fall
war oder im Jahr zuvor. Weiter heißt es in dem Schreiben, daß sie "etliche ligende Güe-
ter Etters Schliengener ban hinder laßen, an welche Euer Gnaden (also der Markgraf)
zwey DrittTheil gehörig und zustendig seien". In diesem Zusammenhang wird auf den
Vertrag mit dem Bischof von 1509 verwiesen und auf den Präzedenzfall der Salome
Spießmännin von 1613.
In diesem Bericht erscheint dann der Vorschlag (des Landvogts an den Markgrafen),
"vorbenannte Herberg zu 'Sonne' (der Elisabeth Weidmännin) in Schliengen samt den
dazugehörigen Gütern an sich zu kaufen und ein beständig Straßenherberg daraus zu
richten". Ob dies damals geschehen ist, wissen wir nicht; vermutlich ging der Markgraf
auf den Vorschlag nicht ein.
Für den Fall der Ottilie Falkin wird festgestellt, daß 2/3 der hinterlassenen Güter dem
Ehemann gehören und daß der Bischofden ihm zustehenden Anteil dem Ehemann belassen
hat. "Der Ehemann bittet darum, daß ihm der Markgraf seinen Anteil auch belassen
".
Schließlich meldeten sich als Verwandte der ElisabethWeidmännin mittels einer Bittschrift
ein Hans Jakob Weydmann von Solltenheim im Solothurnischen sowie ein Domi-
nicus Leibiin, Bürger zu Arberweiler, um Ansprüche an das hinterlassene Vermögen anzumelden
.
Mehr erfahren wir nicht. Man fragt sich, weshalb dies so ist. Dabei ist festzustellen,
daß es nicht nur für Schliengen gilt, daß keine oder nur sehr spärliche Unterlagen über
Hexenprozesse auf uns überkommen sind, sondern daß dies ganz allgemein der Fall ist.
Bei der Riesenzahl von als Hexen Hingerichteten müßte einfach mehr Material in den
Archiven sein. Daher die Überlegung, ob man nicht die entsprechenden Dokumente -
also Vernehmungsprotokolle. Zeugenaussagen, Urteile, Hinrichtungsprotokolle usw. -
vernichtet hat, als man im Zeitalter der Aufklärung, also ab Mitte des 18. Jahrhunderts,
erkannt hatte, daß man mit der Hexenverfolgung einem fatalen Irrtum erlegen war?
Man hat sie verschwinden lassen, so als könnte man das schreckliche Unrecht im nachhinein
ungeschehen machen. Vermutlich schämte man sich für die Vorfahren, die diesem
Hexenglauben aufgesessen waren. So erklärt sich wohl der Mangel an Dokumentation
. Es ist weitgehend Zufall, wenn überhaupt etwas erhalten geblieben ist. Und
ebenso zufällig mag das Protokoll des Prozesses gegen die Küngoltin Bentzin (s.o.!) ins
Privatarchiv der Familie Blarer gelangt sein.
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