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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 1.1989
Seite: 97
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-01/0099
Wollte jemand sein Bürgerrecht aufsagen, um in ein anderes Herrschaftsgebiet zu
ziehen, so war das nur mit Vorwissen der Beamten möglich. Ein Leibeigener, der in der
Markgrafschaft freigeworden war. mußte vorher seine Schulden bezahlen und versprechen
, alle Fälle, die sich unter der alten Rechtssprechung zugetragen hatten, vor deren
Gerichten entscheiden zu lassen. Er hatte sich für den gehabten markgräflichen Schutz
und Schirm "etwas dankbar zu erweisen" und für den "Abzug" das halbe Bürgergeld zu
bezahlen (fol. 51 r).

Wer "aus bewegenden Ursachen" in die Markgrafschaft ziehen wollte, hatte eine
Bittschrift einzureichen. Er wurde ohne diese Bewilligung am neuen Ort weder zugelassen
, geduldet noch zum Bürger angenommen, bei zwei Schilling Strafe.

Wer leibeigenfrei sich in einen Ort ohne Freiheit begab, hatte nach einem Jahr "die
Freiheit versessen". Umgekehrt mußte sich ein Leibeigener an einem freien Ort zuerst
"ledig machen" und durfte vorher nicht angenommen werden. Das Ortsrecht war zu respektieren
.

Untertanen und Angehörige, die den Huldigungseid geschworen hatten, durften
ohne Vorwissen des Markgrafen weder ihr Hab und Gut veräußern noch ohne seine Erlaubnis
sich an einem Zug oder Krieg beteiligen oder sich einem anderen Herrn verpflichten
. Die Übertretung sah den Einzug von Hab und Gut vor und bei Ergreifung
eine gebührende Leibesstrafe (fol. 51 r).

Untertanen durften "Ausländische, auch Weibspersonen, die ohne Vermögen oder
aus anderen Gründen nicht zum Bürger angenommen werden," nicht heiraten. Auch
durfte kein Weib, weder Witwe noch ledig, jemand heiraten, der ohne Vermögen oder
aus anderen Gründen nicht zum Bürger angenommen wurde, bei Ungnade und Landesverweisung
(fol. 52 r). Dabei ging es darum, daß möglichst kein verarmter Bürger
der Gemeinde zur Last fallen konnte.

Der "Abzug" oder die Nachsteuer ist auf Folio 52 r und 53 festgelegt. Wer sein Bürgerrecht
aufsagte, in eine andere Herrschaft ziehen wollte, hatte den ordentlichen Abzug
zu bezahlen, außer er war davon befreit. Güter, die er nicht gleich verkaufen konnte,
mußte er innerhalb Jahresfrist veräußern. Sonst war der Kaufpreis zu zahlen. Ausländer
, die in der Markgrafschaft erbten, sollten zu ordentlichem Abzug angehalten werden
. Alle, die außer Landes in einen freizügigen Ort kamen, mußten von ihren mitgenommenen
Heiratsgütern den gleichen Abzug entrichten. War freier Abzug bei Erbschaften
üblich, dann sollte es so bleiben.

Markgräfliche Diener, befreite Personen, die liegende Güter erwarben, sollten von
Häusern. Äckern, Wiesen, Gärten die "Nachsteuer" erstatten, die liegenden Güter verkaufen
. wenn sie woanders hinziehen wollten. Freizügigkeit war also nur in bestimmten
Fällen mit erheblichen Gebühren verbunden. -

Folio 53 r nennt weitere Untertanenpflichten. Doch vorher ist die Pflicht des Markgrafen
herausgestellt, jederzeit Fremde wie Einheimische vor gefährlichen Angriffen.
Mordtaten. Rauben und Plündern, vor allen Widrigkeiten zu schützen. - Hier ist als
Hintergrundgeschehen auch die Not des Dreißigjährigen Krieges angesprochen. Doch
war es vielfach unmöglich, im Notstand Recht und Ordnung einzuhalten! -

Der "Sturmstreich", das Alarmzeichen bei Gefahr, war von allen zu beachten. Man
mußte ihm nacheilen. Geschrei machen in Städten. Flecken und Dörfern bei schwerer
Straf an Leib und Gut. Dabei waren auch verdächtige Personen auf ungewöhnlichen
Wegen in Stadt. Land, Flecken und Dörfern und Wirtshäusern zu beobachten. Streitende
und andere Schädiger waren mit Geschrei oder auf andere Weise "zu handen zu
bringen", dem zuständigen Beamten abzuliefern, damit sie sich rechtfertigen und bestraft
werden konnten. Fremde, verdächtige Personen, Müßiggänger durften inWirts-

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