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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 1.1989
Seite: 98
(PDF, 33 MB)
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häusern öder sonst nicht länger als eine Nacht bleiben. Sie mußten weiterziehen.

Ein wichtiges Alarmzeichen war das Läuten der "Eidglocke". Daraufhatten alle Bürger
und Untertanen streng zu achten. Sie mußten sich am bestimmten Platz einfinden,
hinlaufen, um zu vernehmen, was vom Markgrafen angeordnet worden war. Wer ohne
triftige Verhinderung erst nach dem dritten Zeichen erschien, der zahlte sechs Batzen
Strafe.

Bei Feindesnöten sollte ein Zeichen - nicht wie bei Feuer - sondern nur ein einziger
Streich getan werden. Dann mußte eine Weile stillgehalten, hernach der Streich wiederholt
werden. Bei Nacht sollte auf dem höchstenTurm eine Pech- oder Feuerpfanne angezündet
und mit dem Zug auf- und abgezogen werden.

Auf die Zeichen hin sollen alle Ausgewählten mit Wehr und Waffen bei ihrer Eidespflicht
zu ihrem Fähnlein eilen. Die nicht Ausgewählten bleiben mit ihren Wehren jeder
an seinem Ort und warten auf weiteren Bescheid. Die Landwehren waren mit Bewaffneten
an den bestimmten Plätzen zu besetzen. Was an Gräben, Flüssen, Seen. Hägen
und Schlägen zur Wehr und Beschützung der Markgrafschaft diente, sollten Ober- und
Unteramtmänner immer wieder besichtigen und verbessern für "notdürftige Zeiten".

Auch sollten die Bürger und Untertanen mit ihren Harnischen. Zelten. Reißwagen,
auferlegten Wehren also gerüstet und versehen sein, damit man im Notfall dem nachkommt
, was ihnen auferlegt.-

Die Bürger und Untertanen hatten also in Friedenszeiten eine gewisse polizeiliche
Funktion gegenüber verdächtigen Fremden und bei Ordnungswidrigkeiten zu erfüllen.
Für Notzeiten bestand ein Alarmplan mit Alarmzeichen, der sicher von Zeit zu Zeit geübt
wurde. Der Ernstfall verlangte die Verteidigungspflicht gemäß dem Huldigungseid.
die bewaffnete Besetzung der Landwehren und aller Verteidigungshindernisse. Dabei
waren Feuer- und andere Büchsen den Untertanen nach dem Reichstagserlaß Karls V
von 1530 noch verboten. Sie waren nur den markgräflichen Beamten und Dienern wegen
ihrer Ämter und Dienste gestattet, ferner der Reiterei des Landes und ihren Ausgeschiedenen
. Allen Gerichts- und Ratspersonen, Kauf- und Gewerbeleuten in den Städten
waren sie dagegen nur zu Roß erlaubt.. .Doch galt das Verbot. Rohr (Gewehr) oder
Pistolen zu tragen, nicht für Fremde, wandernde, durchreisende Personen im Lande.
Wohl, damit sie sich bei Überfall selbst verteidigen konnten und so raubendem Gesindel
weniger Gelegenheit boten.

Diese Rechtsverordnungen haben sich im Laufe der Zeit etwas geändert. Damit
sollte aber gezeigt werden, wie gerade die Verhältnisse im Dreißigjährigen Krieg waren
, als 1618 spärliche offizielle Bürgeraufnahmen sich für Müllheim in den Gerichtsprotokollen
nachweisen lassen, die gelegentlich bei Sievert und anderen ebenfalls belegt
oder ergänzt werden konnten. Selbstverständlich gab es auch in Müllheim schon
viel früher Bürger, doch dazu sind kaum Aufnahmen erhalten.

Die MüllheimerVerhältnisse

Wir wollen zunächst erwähnte Besonderheiten bei den Bürgeraufnahmen in Müllheim
bringen, die noch kulturgeschichtliche Momente belegen. Das darauffolgende alphabetische
Verzeichnis enthält Vor- und Familiennamen neben Beruf und Herkunft,
das Datum der Aufnahme. Dabei ist zu betonen, daß die Schreibweise der Namen
manchmal auf Hör-, Schreib- und Lesefehlern beruhen kann, die Schrift oft recht unleserlich
ist.

In dem durch Krieg entvölkerten Raum um Müllheim stellten sich nur zögernd Neubürger
ein. Das Bürgergeld erhielt zum einenTeil die Gemeinde, zum anderenTeil die

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