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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
52.1990, Heft 1.1990
Seite: 144
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1990-01/0146
Landwirt und Rheinschiffer" bezeichnet, während sein anderer Sohn Friedrich (1850-88) im
Jahre 1881 "Landwirt, Fischer und Schiffer" gewesen ist.18'

Da der Fischer Hans Jacob Heyland 1763 ohne männliche Nachkommen verstarb und auch
aus dem Geschlecht der Guhl nur der 1770 verstorbene Jakob Guhl als "Fischer" bezeichnet
wird, gehörten nachher nur die Wetzel. Grether und Haberer zur Rheinzunft. Aus dieser
schieden dann 1857 die Wetzel aus. als der "Fischer und Schiffmann" Jakob Friedrich Wetzel
nach Südamerika auswanderte.19' Bei der Beschreibung der wechselvollen Geschichte der
Grenzacher Fähre werden wir es deshalb nach der Mitte des 19. Jahrhunderts nur noch mit den
Geschlechtern Grether und Haberer zu tun haben, bis dann am Ende des Jahrhunderts noch der
Name Kiefer auftaucht.

Die Fähre im 19. und 20. Jahrhundert

Die Fähre besaß bis zum Jahre 1865 keine Drahtseilverbindung, denn damals baten
verschiedene Grenzacher Bürger "um Herstellung einer ständigen Rheinfähre in Grenzach",
woraufhin das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Finanzen die Verbesserung
der Fähre "mittels Herstellung einer Drahtseileinrichtung" versprach.20' Mit Schreiben vom
26. Juli 1865 genehmigte dann das Handelsministerium Karlsruhe die Drahtseilfähre, nachdem
auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zugestimmt hatte. Als Betreiber
der Fähre werden damals folgende Personen genannt: Georg F. Grether. Gottlieb Haberer.
Friedrich Grether. Joh.F. Grether. Konrad Haberer. J.J. Haberer. Georg Grether und Ernst
Grether.

Im Jahre 1878 ist den Fähre-Unternehmern von Schweizer Seite die Konzession entzogen
worden, weil sie Schmuggel geduldet haben sollen. Diese Maßnahme geschah auf Geheiß des
eidgenössischen Bundesrates durch die basellandschaftliche Regierung. In einem Schreiben
vom 4. August 1878 teilte die Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft dem Großherzoglichen
Badischen Bezirksamt Lörrach mit. daß die Fähre erst wieder betrieben werden
dürfe, wenn sich die Besitzer "mit dem Bundesrathe in Ordnung gesetzt" haben. Dabei wird
auch erwähnt, daß die Betreiber einer Vorladung der Polizeidirektion nicht Folge geleistet
hätten.

Diese Angelegenheit wurde von Schweizer Seite keineswegs leicht genommen, denn erst
etwa 15 Monate später, am 1. November 1879. teilte das Handelsministerium Karlsruhe der
Gemeinde mit, daß der schweizerische Bundesrat den Fährbetrieb auch außerhalb der
Zollstunden genehmigt habe. Danach durfte die Fähre von April bis einschließlich September
zwischen 4 Uhr morgens und 10 Uhr abends, von Oktober bis einschließlich März zwischen
5 Uhr morgens und 9 Uhr abends betrieben werden.

1884 wurde dann eine gemeinsame Fährordnung des Großherzoglichen Badischen Bezirksamtes
Lörrach und des Regierungsrates von Basel-Landschaft erlassen. Darin heißt es unter
§4: "Zur Besorgung der Überfahrt dürfen nur zuverlässige, des Fahrens und der Localität
kundige und der Trunksucht nicht ergebene männliche Personen zugelassen werden". Die
Gebühr für die Überfahrt betrug für Personen über 12 Jahre 8 Pfennig oder 10 Centimes, für
Personen von 2 bis 12 Jahren 4 Pfennig oder 5 Centimes. Kinder unter 2 Jahren waren frei.

1898 wird die Fähre als Eigentum des Gottlieb Haberer. Georg Grether und August Kiefer
bezeichnet, wobei nun zum ersten Mal auch das Geschlecht der Kiefer als Mitbetreiber auftritt.

1910 bemängelt das Großherzogliche Bezirksamt Lörrach, daß durch das Herabhängen des
Drahtseils die Durchfahrt größerer Schiffe sowie die Flößerei verhindert würde. Außerdem sei
dies auch eine Gefahr für die Fischer, welche mit ihrem Nachen diese Stelle passieren müssen.
Die Fährbesitzer Gottfried Grether. Gottlieb Haberer und August Kiefer werden nun aufgefordert
, innerhalb von drei Tagen den früheren Zustand wiederherzustellen.

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