Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 1.1991
Seite: 83
(PDF, 33 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-01/0087
Nur bei Zimmerleuten hat sich bis heute die Tracht erhalten. Man trägt eine schwarze Jacke
mit Perlmuttknöpfen, eine nach unten geweitete Samt- oder Manchesterhose, derbe Wanderstiefel
, einen schwarzen Schlapphut. rotes Halstuch und einen mächtigen Knotenstock. Wegen
der Wanderzeit gab es immer wieder Schwierigkeiten. So ordnete der Markgraf im Juni 1767
an: Es ist bisher oft geschehen, daß hiesige Handwerker erst nach dem 25. Lebensjahr um
Nachlaß der Wanderzeit einkommen und die Befreiung vom Wandern gleichsam zu erzwingen
suchen. In Zukunft sollen alle, die längst im zweiten Jahr nach der Lehrzeit, wenn sie freiwillig
von der Wanderschaft zurückkehren, daheimgehalten werden. Die aus Leibesbeschwerden
nicht wandern können, müssen um die Erlaubnis bitten, im Lande zu bleiben. Doch schon 1756
erließ der Markgraf tüchtigen Maurern die Wanderschaft, wenn sie sich zu seinem Schloßbau
in Karlsruhe meldeten.

Die zum Teil harten Wanderbestimmungen führten auch zu erheblicher Unehrlichkeit, der
man einen Riegel vorschob, so im Dezember 1775: Die Herrschaft hat mehrmals mit Mißfallen
vernommen, wie Handwerksgesellen ihrer Wanderzeit halber falsche Angaben von Orten, wo
sie gewesen, sich anfertigen lassen und vorzeigen. Wer sich dadurch falsche Kunde zur
Meisterannahme erschleichen will, wird bei Entdeckung ernstlich bestraft, seine Auf- und
Annahme kassiert, er des Meisterrechtes entsetzt. Die Unterlagen bleiben bis zu seinem Tode
in der Lade. Der Dezember 1794 brachte wegen des Krieges für das auswärtige Wandern der
Handwerksburschen Gefahren. Wer zum Kriegsdienst gepreßt wurde, wurde "unehrlich", er
konnte seinen Beruf nicht wieder ausüben.

Wie genau jede Zunft ihre gebietliche Zuständigkeit einzuhalten hatte, zeigt eine Beschwerde
der Schreinerzunft vom Oktober 1759 wegen Maulburg, wo die Zimmerleute den Schreinern
mit der Fertigung von Trögen. Totentruhen. Stubenböden. Backmulden. Türen. Wiegen
und dergleichen nach dem Inhalt der Zunftartikel großen Schaden in ihrer Nahrung und
Einbruch in ihr Handwerk taten. Das war bei einer Strafe von fünf Gulden nicht erlaubt. Erlaß
des Oberamts Müllheim.3'' Vor versammelter Mannschaft zu verkünden. Die Schreinerzunft
Müllheim ist 1784 mit vier Meistern, drei Gesellen und einem Lehrjungen genannt.

Das Stadtarchiv Müllheim bewahrt w enig Zunftunterlagen. Das Oberamt erließ die meisten
Anweisungen, wenn sie nicht in Kopie oder gedruckt vom Markgrafen oder seinem Kabinett
kamen. Die ganzen statistischen Anfragen des Oberamts dienten der Polizeiaufsicht und
sollten höheren Orts dem Rentamt die Bewegung innerhalb des Handwerks, sein Wachsen
oder Schwinden, festhalten, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. So will im
Oktober 175332' das Oberamt wissen, wieviel Zeit für die Anfertigung neuer Meisterstücke
verwendet wird, und erwartet innerhalb von acht Tagen unmißverständliche Berichte, die
fehlen. 1754 wird verlangt: 1. Wieviel Handwerker in den einzelnen Gemeinden wohnen? 2.
Wieviel Ledige, die ein Handw erk erlernt, sind auf Wanderschaft? 3. In welchem Ort sie sich
einmal setzen wollen?

Im Wein- und Heimatmuseum von Müllheim befinden sich die erwähnten Protokollbände
unserer Bauzunft, die teilweise von März 1791 bis zum August 1839 reichen. Sie wurden auf
oberamtlichen Befehl vom Zunftmeister und seinem Stellvertreter geführt. Gebühr für
Meistergeld normal vier Gulden drei Kreuzer, Meistersöhne die Hälfte. Schreibgebühr ein
Gulden. Der Hofrat (Actuarius) war für seine vielen Bemühungen bei der Zunftdeputation zu
belohnen, er soll von jeder Zunft mit 15 Kreuzern bezahlt werden. Die Lademeister von
Müllheim, Badenw eiler. Laufen sollen jedes Jahr 4 Wochen vor Georgi bei der Oberamtskanzlei
es einliefern. Juli 1762.

Bei den Listen der Lehrjungen für die Bauzunft finden sich Hinweise auf die Wirren der
napoleonischen Kriege, die anscheinend für Kleidung Engpässe brachten: 1771 erhält ein
Steinmetzlehrling für vier Jahre Bekleidung zugesichert. 1802 ein Zimmerlehrling Studiengeschirr
(Werkzeug). 1805 ein Steinhauerlehrling zwei Paar Schuhe und zwei Hemden. 1805 ein

83


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-01/0087