http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-01/0101
Damit der. an den das Erbe fällt, es ohne Minderung erhält, sind beide Teile übereingekommen
, daß keiner von beiden vor dem Erbanfall von der Erbmasse etwas verkaufen,
verschenken oder zu beweglichem Besitz machen soll. Wenn aber einer von beiden oder
seine Erben aus Gelegenheit oder Not doch etwas davon verkaufen, so soll das Geld mit
Wissen und Einverständnis des anderen wieder angelegt und verwendet werden, so daß dem
Teil, an den das Erbe fällt, kein Verlust entsteht.
Der Erbe soll und darf nach dem Anfall alle versetzten Pfandschaften der Erbmasse
auslösen und zu seinen Händen bringen, ebenso alle Ansprüche und Forderungen, die der
verstorbene Teil gehabt hätte.
Beide Parteien behalten sich vor, daß jeder von ihnen oder ihren Erben das Recht hat.
seiner Gemahlin die genannten Eigentümer, Lehenschaften oder Pfandschaften als Dotation
anzuweisen, ohne daß der andere dagegen Einspruch erheben könnte. Doch soll bei solchen
Anweisungen in Zukunft der Rückfall vorbehalten werden, damit so dem Erbvertrag kein
Schaden entsteht. Weiterhin soll dem. der die Dotation gibt, oder nach dessen Tod dem. an
den das Erbe fällt, die Lösung der in Dotation gegebenen Güter vorbehalten werden; das
Geld, mit dem die Lösung geschieht, soll gut angelegt werden, damit, wenn die Frau, die die
Dotation erhalten hat. ohne leibliche Erben stirbt, dem, der die Dotation gegeben hat. oder
dem. an den das Erbe fällt, kein Schaden entsteht. Außerdem wird vorbehalten, daß die
Frauen, die die Dotation erhalten haben, oder ein jeder ihrer Angehörigen die in Dotation
gegebenen Herrschaften, Schlösser. Städte und Einwohner in den gewohnten Verhältnissen
belassen und keine zusätzlichen Leistungen von ihnen verlangen sollen.
Ebenso behält sich jeder der beiden Vertragspartner für sich und seine Erben vor.
einer seiner Töchter [/seinen Töchtern] eine Aussteuer oder Heiratsgut zu verschreiben,
aber nicht mehr als 8000 Gulden [/5000 Rheinische Gulden]. Dies unter der Bedingung
und dem einseitigen Vorbehalt, daß derjenige von beiden oder ihren Erben, der
die Herrschaft, auf der das Geld verschrieben ist, besitzt, diese Töchter oder
ihre ehelichen, leiblichen Kinder jederzeit mit 8000 Gulden freikaufen und
loslösen kann und daß auch, wenn dieselbe Tochter ohne eheliche, leibliche
Erben stirbt, die verschriebene Aussteuer oder das Geld an den zurückfalle, an
den es nach der Urkunde gehört. Dasselbe soll gelten, wenn die Tochter zwar
Nachfahren hinterlassen hat, diese aber wiederum kinderlos sterben. Dabei
soll den Ehemännern der Töchter, wie es üblich ist, das Besitzrecht und die
Nutznießung zeit ihres Lebens vorbehalten bleiben, wobei diese Ehemänner in
gleicher obenbeschriebener Weise mit 8000 Gulden ausgelöst werden können;
wenn der Ehemann oder die Kinder mit 8000 Gulden ausgelöst werden, so soll
das Geld wiederum so angelegt werden, daß man sich seines Rückfalls sicher
sein kann und dem Erbvertrag dadurch kein Schaden entsteht.
Wenn einer der beiden Vertragspartner oder einer ihrer Erben ins Gefängnis kommt, so soll
und darf er sich mit seinem Besitz, egal wiev iel dafür notwendig ist. daraus freikaufen, wobei
der Erbvertrag dessen ungeachtet seine Geltung behalten soll.
Weiterhin wird vorbehalten, daß jeder der beiden Vertragspartner zu Lebzeiten
auf den genannten Herrschaften für das eigene und der Vorfahren Seelen-
heü fromme Stiftungen machen darf.
Wenn der Fall eintritt, daß es in beiden Linien. Hachberg und Baden, keinen Sohn und nur
in einer Linie oder in beiden Töchter gibt, so sollen die Markgrafschaften und Herrschaften
bei den Töchtern und deren nächsten Erben bleiben.
Wenn Markgraf Christoph in Zukunft einen Amtmann in Hachberg. einen Burgvogt in
Höhingen oder einen Schultheiß in Sulzburg einsetzt und wenn Markgraf Philipp einen
Landvogt in Rötteln, einen Amtmann oder Vogt in den genannten Herrschaften einsetzt, so
sollen diese in ihrer Eidespflicht an diesen Vertrag gebunden werden.
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