http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-02/0022
bereits beim Waldgericht 1586 wieder über seine Beamten Einfluß auf das Waldgericht zu
nehmen 131.
1588 kam es dann zum Eklat. Die markgräflichen Abgeordneten verwehrten dem Kanzler
der Johanniter und dem Vogt von Heitersheim die Teilnahme am Waldgericht, worauf auch
die vier Abgeordneten des Dorfes Heitersheim nicht mehr am Waldgericht teilnehmen
wollten.
In Abwesenheit der Heitersheimer wurde eine neue Waldordnung Jakobs III. verkündet,
welche in ihrer Strenge über die seines Vorgängers noch hinausging. Die Waldgenossen
verloren das Recht, die Holznutzungen zuzuteilen, die Forstfrevel allein anzuzeigen und die
Strafen festzulegen. Die Dörfer Seefelden und Betberg, welche zur Markgrafschaft Badenweiler
des Markgrafen Emst Friedrich gehörten, wurden zur Zustimmung gezwungen 141.
Heitersheim verschaffte sich nun durch Abfuhr einer Fuhre Holz ohne Rücksicht auf die
neue Waldordnung und deren erwartete Beschlagnahme einen Rechtstitel und klagte am
Reichskammergericht 15>.
Der Prozeß dauerte acht Jahre lang. Den Heitersheimem kam aber der mit ihm verbundene
Verzicht auf die Holznutzung hart an. und deshalb zog der neue Großprior Philipp Riedesel
von Canberg 1598 die Klage zurück lf". Da die Johanniter aber nach wie vor mit Rücksicht
auf ihre eigenen Hoheitsrechte nicht bereit waren, sich die Waldordnung vom Markgrafen
vorschreiben zu lassen, begannen die markgräflichen Räte, eine Teilung des Waldbesitzes
vorzuschlagen 161.
In einem ersten Teilungsvertrag von 1598 161 wurde dem Großprior von Heitersheim
zugestanden, eine eigene Forstordnung zu erlassen, allerdings ohne Rechtsanspruch und
stets widerruflich.
Für die Bereitschaft zur Teilung war auch die Angst der markgräflichen Verwaltung vor
dem steigenden Holzbedarf des Hofes von Heitersheim ursächlich, dem man bereits früher
vorgeworfen hatte, das Holz allein zu "Lustgerten und Bomeranzenhäuser" niederzuhauen
und wegzufahren 16).
Wegen der Teilung kam es zu langwierigen Verhandlungen. Zuerst forderte Heitersheim
ein Drittel des Waldes, stimmte dann aber dem Teilungsvorschlag des Markgrafen zu: 2/4
für Sulzburg. 1/4 für Heitersheim. 1/4 für die Dörfer Betberg und Seefelden. Sulzburg mußte
das als Lehen an Staufen gegebene markgräfliche Döttingen mit in seinen Anteil übernehmen
. Die Stadt Sulzburg setzte verspätet und vertragswidrig weitere Forderungen insbesondere
wegen der Lage ihres Anteils durch 17).
Schließlich kam es 1602 zum endgültigen Teilungsvertrag l8), der 1617 in eine letztlich
gültige Fassung gebracht wurde 191.
Das nachgeholte Frevelgericht von 1603 - seit 1586 ist dieses unterblieben - warder letzte
gemeinschaftliche Akt der Waldgenossenschaft 201.
3. Die Vermessung und Waldwertschätzung
Vorgegeben war die Teilung des gemeinschaftlichen Waldbesitzes in vier nach Größe und
Güte gleiche Teile.
Die Güte der einzelnen Bestände war 1597 211 nach Menge und Qualität des aufstockenden
Holzes in einer Waldbeschreibung erhoben worden, welche 1601::' revidiert werden mußte.
In der Revision wurde vor allem festgehalten, mit welcher Intensität die Waldstücke genutzt
worden waren. Solange die Teilung zwar vereinbart, aber noch nicht durchgeführt war. war
jede Gemeinde bestrebt, sich noch einen möglichst großen Anteil Holz zu sichern. Nur noch
zwei der 1597 als gut bewerteten Bestände waren 1601 noch im gleichen Zustand!
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