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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
54.1992, Heft 1.1992
Seite: 26
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1992-01/0028
Zwecke kauft Koechlin weitere Grundstücke, darunter das Gelände bei der Hammerschmiede
in der Nähe des Ortsausganges beim Grendel. Mit ähnlichen Plänen befaßte er sich in Schönau.
Die dort seßhafte Spinnweberei des Fabrikanten Iselin bereitet ihm jedoch bei der Verwirklichung
seiner Pläne beinahe unüberwindliche Schwierigkeiten.

Albert Koechlin baut seine erste Weberei

Jetzt - man zählt das Jahr 1851 - möchte Albert Koechlin seine Pläne Schritt für Schritt
verwirklichen. Er beabsichtigt, an die Schlichterei einen Bau anzufügen, um darin eine
Weberei einzurichten. Man bereitet ihm Schwierigkeiten. Das Bürgermeisteramt Zell beklagt
sich beim Großherzogl. Bezirksamt Schönau und ersucht, Koechlin wegen „seiner ungesetzlichen
Bauart zurecht weisen zu wollen". Albert Koechlin wird deshalb vom hohen Amt
vorgeladen, wo er sich rechtfertigt. Nach vielen Auseinandersetzungen, u.a. mit seinen
Grundstücksnachbarn, gelingt es ihm, den Bau während der Sommermonate des Jahres 1851
fertigzustellen. Der Webereianbau, der eine Größe von 22 m x 9 m hatte, wurde so erstellt, daß
er ..nördlich vom Schlichtereigebäude (Mühle), östlich vom Teichkanal und im Süden und
Westen von eigenem Gartenland begrenzt war". Albert Koechlin sah vor, im neuen Bau - der
zunächst als ein Provisorium gedacht war - etwa 50-70 Webstühle unterzubringen. Im Keller
befand sich die Dreherei.

Innerhalb kurzer Zeit hatte sich das äußere Bild des Mühlekomplexes verändert. An

Gebäuden bestanden gegen Ende des Jahres 1852:.....ein Wohnhaus mit zwei Schlichtsälen

(alte Mühle), einem Nebenschopf mit Magazin, dem Anbau (Weberei), dessen 2. Stock von
Stein erbaut und das Dach mit Ziegeln bedeckt war, und in dessen Gebäude sich zwei Säle nebst
einem Dachsaal befinden, in dem Baumwollweberei mit Wasserstühlen betrieben werden".
Zur selben Zeit liefen in Zell und Schönau neben 200 Hand webstühlen bereits 100 mechanische
Stühle; an die 190 Personen fanden in drei Betrieben Beschäftigung.

Das Arbeitsverhältnis wird durch eine im August 1851 erlassene „Polizei-Verordnung der
Webereien von Albert Koechlin Zell i.W." geregelt. Diese Ordnung hat sowohl Gültigkeit für
die Handweberei auf dem „Aiele" sowie die Schlichterei und dieser angebauten Weberei auf
dem ..Mühlteich". Unter anderem sieht die Verordnung vor:

§ 2.) „Während den ersten 14 Tagen seines Eintritts steht es dem Arbeiter frei die Fabrik
wieder zu verlassen, aber nur nach dem ersten Zahltage, sowie auch dem Fabrikbesitzer das
Recht zusteht, denselben in nämlichem Zeitraum wieder fortzuschicken. Nach Verlauf dieser
Probezeit, muß der Arbeiter wenigstens einen Monat bleiben. In keinem Falle darf er austreten,
wenn er nicht zuvor aufgekündigt hat; diese Aufkündigung muß am Sonntage vor dem Zahltage
gemacht werden. Dagegen kann auch der Arbeiter nicht fortgeschickt werden, als nach einer
ähnlichen Aufkündigung von Seiten des Fabrikbesitzers, ausgenommen in folgenden Fällen:
Wegen höherer Gewalt, Ungehorsam, Untreue, Völlerei, Umtriebe um den einen oder andern
Arbeiter aufzuhetzen oder Abwesenheit ohne triftige Ursachen.

§ 4.) Die Arbeitsstunden werden in den strengen Schranken des Gesetzes nach dem
Gutachten des Fabrikbesitzers festgesetzt; der Eintritt sowie der Austritt, wird durch den Thon
der Glocke angekündigt: eine viertel Stunde nach der Eintrittglocke wird das Thor verschlossen
und jeder Arbeiter der sich verspäthet hat, wird bis zum Zeichen des Wiederbeginnes der Arbeit
ausgeschlossen und einer Geldstrafe von 14 Kreuzer unterworfen; derjenige welcher sich auf
einem andren Weg als durch das Thor in die Fabrik begeben oder hinausgehen würde, ist einer
Geldstrafe von f 1.30 unterworfen. Zeigt sich ein betrunkener Arbeiter, so wird er nicht zur
Arbeit zugelassen.

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