Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
54.1992, Heft 2.1992
Seite: 9
(PDF, 34 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1992-02/0011
Die ersten Weiler im Wehrer Tal entstehen mit dem Niederlassen der alemannischen
Reiterscharen. Sie liegen in der Nähe von Bächen, deren Wasser den Menschen als
Trinkwasser, aber zugleich auch als Hilfsmittel zum Entfernen von Abfällen dient. Mit dem
Anwachsen der Einwohnerschaft entwickelt sich langsam, wie es auch die Karte des Wehrer
Tals aus dem Jahre 1777 zeigt, das Straßendorf Wehr. Die Bewohner der einzelnen Gehöfte
und Weiler schließen sich zum Schutz ihrer Habe zusammen: sie fuhren Aufgaben, die alle
betreffen und für den einzelnen zu groß sind, gemeinsam durch. Es mögen diese das Wege-
und Flurrecht, die Bewässerung, der Brunnenbau, die Nutznießung der Allmende zu
Weideland oder Waldnutzung sein, wobei die Grundherrschaft, in der sie leben, einen großen
Einfluß ausübt. Der Kampf mit dem Klima, dem Wasser (Hochfluten) und ihren Nachbarn
oder Feinden führt schnell zum Entstehen von Genossenschaften.

Im Laufe der Zeit entwickelt sich zusammen mit der politischen Landeshoheit unter den
Habsburgern und der Grundherrschaft der Herren von Schönau neben anderen Faktoren die
Voraussetzung zur Bildung einer Gemeinde.

Sie beginnt erst mit dem Überlassen einiger Rechte des Grundherrn, so z.B. mit dem
Führen einer Gerichtsverhandlung durch den Ortsvogt im Namen des jeweiligen Herrn.
Voraussetzung ist allerdings das Bestehen einer Grundherrschaft, die hier mit den Herren
von Wehr vorliegt, die zugleich die Hohe Gerichtsbarkeit innehaben. Zuerst gelten die
Rechte nur im "engeren" Tal, in Nieder- und Oberwehr. Es ist die Siedlung, die sich um die
Burg befindet und im 13. Jahrhundert einmal als "suburbium" (= Burgstädtchen) bezeichnet
wird4'. Es folgt dann die Ausdehnung der Herrschaft über das Land und die Menschen, die
in der Nähe dieses Zentrums leben, da sie dort ihre Ansprüche besser durchsetzen kann.
Entfernt gelegene Gebietsteile entfremden sich dagegen schnell. Daneben bestehen die
Grundherrschaften des Klosters Säckingen, das vor allem in Enkendorf Besitzrechte
aufweist, der Herren von Rötteln und später der Markgrafen von Hachberg in Flienken. Um
das 10. Jahrhundert mögen noch beträchtliche Rechte des Klosters Murbach bestehen, die
später nicht mehr bedeutend sind.

Parallel zu der allmählichen Entwicklung des Dorfes bilden sich neue politische Einheiten.
Es kommt zur Straffung der königlichen Gewalt. Große geistige Stützpunkte entstehen unter
fränkischem Einfluß, und die Klöster St. Gallen und Säckingen können ihre Positionen
weiter ausbauen. Ihr Besitz mag aus dem römischen Fiskalbesitz bzw. aus den eingezogenen
Gütern ausgeschalteter politischer Gegner stammen. Es bilden sich das Amt des Grafen als
Vertretung und Repräsentation der königlichen Gewalt sowie die Grundherrschaften, die
dem Volk im täglichen Leben als Obrigkeit am nächsten stehen. Das Reich wird in Gaue
eingeteilt, es entstehen der Albgau und der Breisgau ohne genaue Grenzziehung. Die
Abtrennung politischer Gebilde erfolgt jedoch erst später. Welchem Gau Wehr zuerst
zugeteilt wird, wissen wir nicht. Erst zur österreichischen Zeit wird die Herrschaft Wehr
endgültig innerhalb der Landschaft des Breisgaus gesehen.

Während dieser Vorgänge begegnet uns zum ersten Mal Adalgoz von Werrach. der als
Zeuge bei einer Schenkung des Grafen Burkart von Neuenbürg an das Kloster Allerheiligen
zu Schaffhausen im Jahre 1092 auftritt. Allein die Tatsache, daß Adalgoz neben Vertretern
des Hochadels anwesend ist. weist auf seinen besonderen Rang hin. Adalgoz hat außerdem
die Erlaubnis vom Bischof von Basel als Oberherr der Wehrer Burg, die Vogtei über das
Kloster St. Blasien auszuüben. Hierdurch erhält er bedeutende Rechte, vor allem die hohe
Gerichtsbarkeit über die dem Kloster eigenen Leute. In dieser Eigenschaft hat er wegen
seiner Eigenmächtigkeiten und Übergriffe nach Ansicht des Klosters gegen dessen Rechte
verstoßen. Es kommt nach 1100 zu einem Streit mit dem Bischof zu Basel. Die Beschwerde
des Abtes wird vor den Kaiser und den Reichstag gebracht; danach wird wie folgt
entschieden: Aufhebung der Vogteirechte des Basler Bischofs, und das Kloster wird dem

9


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1992-02/0011