http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1994-02/0106
Für viele ihrer Besitzungen im Münster- und Lebertal existierten bereits Rodel.
Weistümer oder Dorf Ordnungen, auf welche die Herrschaft zurückgreifen konnte.
Sie befragte jedoch auch die Eschbacher Bauern, richtete sich nach deren Sitten,
Bräuchen und Gewohnheiten, welche die Dorfgemeinde "nach altem Recht und
Brauch" auch beibehalten wollte. Einiges mußte miteinander besprochen und ausgehandelt
werden, z.B. die Anzahl der Frontage. Zustande kam schließlich eine
Ordnung, die sich L mit den Dorfgenossen befaßte, auch in ihrer Funktion als
Amtsträger, 2. mit Feld und Flur und 3. mit zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen
. Die Herrschaft auf der einen Seite, die Bauern auf der anderen? Man darf
gespannt sein, wie das Verhältnis von Obrigkeit und Untertanen sich entwickelte.
Die Dorfgenossen
Vom Knecht bis zum Bürger
Die Rappoltsteinische Herrschaft verlangte von ihren Bürgern. Hintersassen und
Leibeigenen - später ist nur noch von Untertanen die Rede -. daß sie ihrem Herrn
Treue und Gehorsam schwören und diesem Eid gemäß auch leben. Rechtliche
Unterschiede zwischen den drei Gruppen wurden keine gemacht. Alle hatten den
Geboten und Verboten der Herrschaft Folge zu leisten und sie nicht "in vilweg" zu
übertreten, wie Egenolph bemängelte. Natürlich war die jährliche Steuer pünktlich
zu bezahlen, und zwar ohne Widerrede! Nur beim Eschbacher Gericht, also bei
der Rappoltsteinischen Herrschaft, sollten die Dorfbewohner Recht fordern und
annehmen. Darauf kommen wir später zurück.
Erst mußte man jedoch zum Bürger angenommen werden. Vogt und Gericht
hatten die Tauglichkeit zu überprüfen und durften keine Hergelaufenen oder solche
mit einem "nachjagenden" Herrn aufnehmen. Fremde sollten nur höchstens
zwei Nächte, später nur noch eine, beherbergt werden, damit sie sich nicht die
Einheirat erschleichen. Waren demnach die Eschbacher Mädchen allzu aufgeschlossen
? Auch die Einheimischen wehrten sich gegen die Aufnahme Fremder,
und es hätte nicht des später von Egenolph hinzugefügten Passus bedurft, auf gar
keinen Fall Welsche aufzunehmen. Knechte und Mägde besaßen kein Bürgerrecht,
mußten jedoch ebenfalls Treue und Gehorsam schwören und dem Ruf der Glocke
folgen wie die Bürger. Diese Glocke ersetzte quasi die Stimme des nicht anwesenden
Herrn. Sie wurde bei Kriegsgefahr geläutet, wenn man zum Frondienst anzutreten
hatte und wenn eine Gemeindeversammlung oder ein Gerichtstag anberaumt
worden war. Mit Unwissenheit solle man sich künftig nicht mehr entschuldigen
, schließlich werde Wichtiges nach dem Gottesdienst verkündet. Und den
hatten die Dorfbewohner schließlich regelmäßig zu besuchen.
Wer das Dorf für immer verlassen und sein Bürgerrecht aufgeben will, muß um
Erlaubnis bitten wie Hans Litschgin. der "seiner vermeintlichen Verbesserung"
wegen mit seinen 6 Töchtern und 3 Söhnen wegziehen wollte. Als eine Art Abzugsgeld
mußte er noch ein weiteres Jahr Steuer bezahlen.
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