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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
57.1995, Heft 2.1995
Seite: 145
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1995-02/0147
Was sind Kulturdenkmale?

Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht5'. Ob sie
von wissenschaftlicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sind oder nicht, muß
von Archäologen festgestellt werden.

Wichtig für den Nicht-Fachmann ist hierbei, daß ungereinigte und unrestaurierte
Fundstücke zum Teil unansehnliche Gebilde sind, über deren Wert oder Unwert
wirklich nur der hierfür ausgebildete Fachmann urteilen kann. Da archäologische
Boden-Kulturdenkmale nicht in unbegrenzter Anzahl zur Verfügung stehen, dürfen
Nachforschungen nach Bodenschätzen und Grabungen nur von Personen vorgenommen
werden, denen das Landesdenkmalamt eine Genehmigung erteilt hat6'. Wer eine
solche Genehmigung nicht hat und gräbt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Schatzfimd und Recht - Geltende Regelungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erfaßt diese Materie in drei Vorschriften,
nämlich in den Paragraphen 984 und 1040 und im Artikel 73 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Das geltende Zivilrecht macht es sich -
wohl auch im Hinblick auf die Seltenheit von Schatzfunden - insoweit leicht. Es
verweist neben einer grundsätzlichen und einer ergänzenden Regelung auf fortgeltendes
Landesrecht. Damit bestätigt es die weitere Wirksamkeit etwaiger landesgesetzlicher
Schatzregale (wirtschaftlich nutzbares Hoheitsrecht des Staates) im Sinne
eines ausschließlichen Aneignungsrechts des Staates7|. Landesgesetzlich gesondert
geregelt werden aber auch öffentlich-rechtliche Sachverhalte, die mit den Begriffen
Bodenfund und Denkmalschutz angedeutet werden sollen.

Schatzfimd und Recht im Zivilrecht

Das Recht unterscheidet zwischen Fund (Fundgegenstand, Fundsache) einerseits
und Schatz (Schatzfund) andererseits.

Das geltende Zivilrecht kennzeichnet den Schatz als „Sache, die so lange verborgen
gelegen hat. daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist" (§ 984 BGB). Damit
schließt der Begriff alle Sachen von nicht ganz geringfügigem Wert ein, nicht aber
etwa feste Grundstücksbestandteile, wie zum Beispiel den Mosaikboden eines
ausgegrabenen Hauses aus der Antike.

Fund ist stets eine verlorene Sache. „Verloren" ist eine Sache, wenn sie besitzlos
geworden ist, aber noch einem Eigentümer zugeordnet werden kann. Zum Unterschied
dazu besteht beim Schatz infolge seiner langen Verborgenheit Ungewißheit
über den Eigentümer. Vorausgesetzt wird also die Kausalität zwischen Zeitablauf und
objektiver Unmöglichkeit, den Eigentümer zu bestimmen („... so lange verborgen,
daß ... nicht mehr zu ermitteln ist").

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