http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1995-02/0148
Dagegen trifft der Begriff des Finders sowohl auf denjenigen zu, der auf einen Fund
stößt, als auch - in gleicher Bedeutung mit dem des (Schatz-)Entdeckers - auf
denjenigen, der einen Schatz hebt oder entdeckt. Wer Rechte aus einem Schatzfund
herleitet, muß nachweisen, daß die Sache so lange verborgen gewesen ist, daß jede
Hoffnung auf die Ermittlung des Eigentümers vergeblich erscheint8'. Ein Fund wird
erst durch seine Zuordnung in einen bestimmten archäologischen Zusammenhang
zum Sprechen gebracht und dadurch in seinen für die (Landes-)Geschichte wichtigen
Dimensionen erkennbar, die weit über seine rein antiquarische Behandlung hinausführen
können. Fehlen diese Voraussetzungen, so bleibt auch ein bedeutender Fund
ein „Einzelfund" und kann nur noch einer rein kunsthistorisch-typologischen Untersuchung
zugeführt werden.
Schatzfund und Recht im öffentlichen Recht
Landesgesetzliche Vorschriften stellen bereits Nachforschungen wie „Geländebegehungen
mit Schatzsuchgeräten" und „Ausgrabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler
zu entdecken", unter Genehmigungspflicht. Des weiteren sehen sie für Funde, bei
denen zu vermuten ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen
oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine Anzeigepflicht
an die zuständige Behörde vor. Mehrere Landesgesetze begründen auch eine
Ablieferungspflicht mit dem Ziel, dem Finder unter bestimmten Voraussetzungen
gegen Zahlung einer Entschädigung im öffentlichen Interesse das Eigentum an dem
Fundgegenstand zu entziehen9'.
Was ist ein Zufallsfund?
Wer eine Sache, ein mögliches Bodenkulturdenkmal, auf der Erdoberfläche oder
im Boden anläßlich legitimer Arbeiten (z.B. bei landwirtschaftlicher Tätigkeit)
findet, muß diese, wenn an ihr ein öffentliches Interesse bestehen könnte, der
örtlichen Gemeindeverwaltung oder dem Denkmalschutzbeauftragten des Kreises
oder dem Landesdenkmalamt oder einer seiner Außenstellen melden10).
Textauszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 971 (Finderlohn)
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf
vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat
die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach
billigem Ermessen zu bestimmen.
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