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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
57.1995, Heft 2.1995
Seite: 147
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1995-02/0149
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt
oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

§ 984 (Schatzfund)

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat. daß der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Schluß

Mit diesem Beitrag sollen alle Leserinnen und Leser dieser Zeitschrift auf das
Problem von widerrechtlichen Grabungen aufmerksam gemacht werden.

Ein Hauptproblem, das sich stellt und nur von der politischen Seite gelöst werden
kann, liegt sicherlich auch im Bestehen unterschiedlicher Gesetze innerhalb der
jeweiligen (Bundes-) Länder.

Anmerkungen:

1) Seit dem 1. Oktober 1973 ist Herten zur Stadt Rheinfelden (Baden) eingemeindet.

2) Damit hat sich die Zahl der in den letzten Jahren im Hertener Feld festgestellten und archäologisch
untersuchten Fundplätze auf fünf erhöht, wodurch sich das frühere Siedlungsbild im rechtsrheinischen
Vorfeld von Äugst (Augusta Raurica) immer mehr verdichtet.

3) Siehe Bericht in der Badischen Zeitung. Lokalausgabe Lörrach, vom 12. Januar 1994, Nr. 8 und
Erhard Richter, Im Feld von Herten wurde ein weiteres römisches Gebäude entdeckt, in: Das
Markgräflerland - Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur. Heft 1/1994. Seite 109 f.

4) Dieter Planck. Archäologische Denkmalpflege und Öffentlichkeit, in: Denkmalpflege in Baden-
Württemberg. Nachrichtenblatt des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg. Heft Nr. 1/1993.
Seite 16 bis 23.

5) § 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) in
der Fassung vom 6. Dezember 1983. geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1987. Soweit nicht anders
angegeben, handelt es sich jeweils um das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz.

6) Genehmigungspflichtig ist nicht nur das Graben, sondern bereits jede planmäßige Suche. Die
Verweigerung v on Suchgenehmigungen und damit verbunden die juristische Verfolgung bekanntgewordener
Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz führen sicherlich dazu, daß zahlreiche
Funde nicht zur Kenntnis kommen.

7) Das Schatzregal: Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder die solange verborgen gewesen
sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des
Landes Baden-Württemberg, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsgebieten
entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Durch das
Schatzregal (§ 23 Denkmalschutzgesetz BW) wird die Schatzfundregelung des § 984 BGB
eingeschränkt, wonach der Finder und der Eigentümer der Sache, in w elcher der Fund verborgen
war, ihn je zur Hälfte erworben hätten.

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