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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 2.2003
Seite: 89
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-02/0091
Jagdrechte im Jahre 1462 fort28. Bereits zuvor hatten die Parteien immer wieder
um diese Rechte gestritten und sich dabei nur kurzfristig geeinigt. Vor allem
die Herren von Staufen hielten sich nicht an die Abmachungen. Das Urteil in
diesem Streit aber war eindeutig: Da das gesamte obere Münstertal zum Besitz
des Klosters St. Trudpert gehöre, hätten die Herren von Staufen, obwohl sie die
niedere Vogtei innehätten, keinerlei Ansprüche bezüglich der Jagd- und Fischereirechte
. Dieses Urteil führte zu weiteren Konsequenzen, wie aus einem Diplom
Kaiser Friedrichs III. vom Jahre 1471 deutlich wird29. Darin wurden die Privilegien
des Klosters St. Trudpert bestätigt und in weiteren Schreiben u. a. die Herren
von Staufen als Vögte des Klosters aufgefordert, die Rechte desselben nicht mehr
zu verletzen. Doch auch an diese Anordnung hielten sich die Staufener nicht. Im
Jahre 1478 kam es erneut zu einem Prozeß, in dem die verschiedenen Rechte des
Klosters aufgeführt wurden, welche die Staufener immer wieder brachen oder
mißachteten. Auch dieses Mal fiel das Urteil eindeutig zugunsten des Klosters
aus30. Endlich beugten sich die Staufener dem Schiedsspruch. Damit war ihr Einfluß
auf den Bergbau und die Stadt Münster endgültig verlorengegangen.

Zur selben Zeit befand sich auch die Stadt Münster im Streit mit dem Kloster.
Inhalt dieses Streites vom Jahre 1478 war neben der ausstehenden Lieferung von
20.000 Rebstöcken wiederum das Fischereirecht31. Die Stadt wurde dabei durch
ihren Vogt Peter Waldmann und durch Hermann, genannt Glockner, vertreten.
Peter Waldmann berichtete bei der Verhandlung, daß jeder Vogt zu Münster es
erlauben dürfe, vor allem kranken Menschen und Schwangeren, Fische zu angeln.
Das Kloster hingegen ließ durch seinen Anwalt vortragen, daß der Fischfang zu
den Herrlichkeiten (Rechten) des Klosters gehöre und daher der jeweilige Abt den
Fischfang verbieten bzw. erlauben könne. Auch hier wurde dem Kloster das Recht
zugesprochen. Die Stadt Münster mußte sich erneut den alten Gewohnheiten beugen
, sie war noch immer eine civitas (Stadt) des Klosters. Sie konnte sich zwar
als eine wichtige breisgauische Bergstadt mit einer Einwohnerzahl vergleichbar
mit der Staufens etablieren, sich aber nicht vom rechtlichen Einfluß des Klosters
St. Trudpert befreien; ebensowenig wie sich vermutlich die anderen Kleinstädte
des Breisgaus von ihren Herrschaften emanzipieren konnten.

Münster war vorderösterreichisch geworden und unterstand seither der neuen
Herrschaft, die jedoch das gesamte Tallehen und die Verwaltung desselben dem
Kloster St. Trudpert überließ, das zumindest gemäß der hauseigenen und der
habsburgischen Tradition von den Habsburgern gegründet worden war: Kaiser
Friedrich III. bezeichnete sich im Jahre 1478 als Stifter des Klosters, in dem einige
seiner Vorfahren begraben seien. Es lag sicherlich auch im Interesse des Hauses
Österreich, daß die Stadt kein eigenes Stadtrecht bekam, sondern immer unter dem
Einfluß des Klosters und somit unter österreichischem Einfluß blieb, was als einer
der vielfältigen Aspekte der österreichischen Herrschaftsbildung am Oberrhein im
14. und 15. Jahrhundert gelten kann. Ob die Habsburger in den Vorlanden überhaupt
Stadtrechte verliehen haben und in welchem Umfang dies geschehen ist,
bedarf daher weiterführender Untersuchungen.

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