http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-02/0119
Die Zeugnisse aus der Zeit Rudolfs I. von Osenberg sprechen dafür, daß er es
verstanden hat, die Situation nach dem Tode des letzten Zähringerherzogs für
seine Zwecke zu nutzen. Die Kontakte zu König Friedrich II. sind hierfür ein
Indiz. Darüber hinaus legte er wohl den Grundstein für das gute Verhältnis zum
Straßburger Bischof, das sich für seine Nachfolger, insbesondere für seinen Sohn
Rudolf II., bezahlt machen sollte. Hintergrund waren hier vermutlich die ehemals
nimburgischen Besitzungen, um die es, so kann es Eva-Maria Butz wahrscheinlich
machen, in den 20er Jahren zur Auseinandersetzung des Bischofs mit Graf Egeno
V. von Urach gekommen ist15. Der Straßburger Bischof hatte diese Besitzungen
einst von Graf Bertold von Nimburg gekauft, bevor sich dieser an dem Kreuzzug
beteiligte, von dem er nicht wieder zurückkehren sollte. Bereits Herzog Bertold V.
von Zähringen hatte den Kaufvertrag nicht anerkannt und selbst Ansprüche auf die
Güter erhoben, bei denen es sich wohl um die Burg Nimburg, die Dörfer Nimburg
und Bottingen, die Schutzvogtei über die Klöster Sölden und St. Ulrich sowie um
Hofgüter in Riegel, Herbolzheim, Teningen und Bottingen handelte. Es waren
zum größten Teil Besitztitel in unmittelbarer Nachbarschaft zum üsenbergischen
Herrschaftsbereich, und einige Anhaltspunkte sprechen dafür, daß Rudolf I. von
Osenberg den Straßburger Bischof in dieser Angelegenheit unterstützt hat16. Eindeutig
belegt wird die Verbindung Rudolfs I. zum Straßburger Bischof etwa durch
die Heirat seines Sohnes Rudolf mit Heilica von Lichtenberg, einer Tochter des
straßburgischen Vogtes Ludwig von Lichtenberg17. Auch mit Graf Egeno kam es
wohl schließlich zu einem Arrangement, denn Rudolfs Sohn Burkard ehelichte
eine Tochter des Grafen18.
Die Herrschaft Burkards IL und Rudolfs II. von Osenberg
1231 starb Rudolf von Osenberg. Seine Nachfolge übernahmen seine beiden
Söhne Burkard II. und Rudolf IL, die nun bis zum Tode Burkards II. im Jahr 1248
gemeinschaftlich die Herrschaft ausübten. Nichts deutet darauf hin, daß zu diesem
Zeitpunkt in irgendeiner Form eine Aufteilung der Herrschaft ins Auge gefaßt
worden war. Beide Brüder waren verheiratet. Es waren somit offensichtlich keine
Vorkehrungen getroffen worden, wie etwa der Eintritt in den geistlichen Stand
oder zumindest Heiratsverzicht, um einer Aufsplitterung der Herrschaft entgegenzuwirken19
. Jetzt wurde also die üsenbergische Herrschaft von zwei Vertretern
der Familie gemeinschaftlich verwaltet. Es muß aber, wie es eingangs bereits angesprochen
wurde, davon ausgegangen werden, daß eine Teilung durchaus bereits
zu einem frühen Zeitpunkt ins Auge gefaßt wurde, es jedoch zunächst einmal das
Ziel gewesen sein muß, die Herrschaft überhaupt teilbar werden zu lassen. Unter
diesem Gesichtspunkt ist dann auch besonders das Wirken Rudolfs II. von Osenberg
zu bewerten. Weshalb es überhaupt dazu kam, daß zwei Söhne Rudolf I. von
Osenberg in der Herrschaft beerbten, muß offen bleiben. Eine Möglichkeit wäre,
daß beide aus unterschiedlichen Ehen stammten und daher beide in der Nachfolge
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