http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-02/0150
welche von den habsburgisehen Grafen und österreichischen Herzögen offenbar in
größerem Ausmaß erwartet und gewährt wurden als von anderen weniger bedeutenden
Herrschaftsträgern.
Bürger und Privilegierung
Abb. 2: König Rudolf überreicht einem Vertreter der Stadt Aarau das Stadtrecht, Miniatur zu einer
Abschrift des Stadtrechtsprivilegs von 1283 in einem um 1510 begonnenen Stadtbuch (Stadtarchiv
Aarau, IL A. Nr.l, vgl: Das Stadtrecht vonArau, hg. v. W. MERZ (Die Rechtsquellen des Kantons
Argau), krau 1898, Nr. 1, S. 1 f).
Privilegien sind Quellen zum Herrschaftsverhältnis, die in der kleinstädtischen
Überlieferung einen besonderen Platz einnahmen, die sorgsam bewahrt und vielfach
abgeschrieben in den Stadtbüchern seit dem ausgehenden Mittelalter tradiert
wurden. Im Unterschied zu den älteren Städten, die aus „eigener Kraft"42 städtische
Qualitäten erwarben, besaßen sie für die späten Stadtgründungen mit geringen
Entwicklungschancen einen hohen Wert im Hinblick auf das städtische Selbstverständnis
und die Sicherung bürgerlicher Vorrechte. Während Privilegien immer
Ausdruck von Herrschaftsausübung über Städte sind, erschließt sich nicht auf den
ersten Blick, in welcher Weise sich Bürger für eine Privilegierung engagierten und
welche Rolle Privilegien als Zeugnis herrschaftlicher Legitimation spielten.
Im Überblick über die Privilegierungen habsburgischer Städte westlich des Arl-
bergs ist zunächst festzustellen, daß sich der Einfluß der Bürger auf den Inhalt von
Privilegien in der Regel nur in Andeutungen aus dem Urkundentext oder allenfalls
- wie im Falle Bülachs - auch aus dem Kontext der Privilegierung rekonstruieren
läßt43. Zeugnisse, die über Verhandlungen mit der Herrschaft, über Verfahren bei
der Privilegierung, über die Reise zu den Aufenthaltsorten der Herrschaft und über
die Finanzierung der Urkunde Auskunft geben könnten, liegen in der kleinstädti-
148
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-02/0150