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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 2.2003
Seite: 150
(PDF, 36 MB)
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reichischen Herzöge von Beginn ihrer Herrschaft an die Besetzung des Schultheißenamtes
in ihren Städten vorbehalten, was in den ausgeprägten Städten unter
ihrer Herrschaft zu Konflikten führte, so wurde das Herrschaftsprinzip um die
Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert gelockert51. Nun wurde auch den Bürgern
kleinerer Landstädte Einfluß auf die Auswahl des Schultheißen verschriftlicht.
1406 stellte Herzog Leopold den Rapperswiler Bürgern eine Urkunde über ihr
Recht aus, den Schultheißen zu setzen; ein Jahr später bestätigte Herzog Friedrich
den Bürgern von Zofingen, daß sie einen Schultheißen und Rat jährlich
setzen und erwählen dürften52. Entsprechende Privilegien erhielten auch Bürger
kleiner Städte in anderen habsburgischen Herrschaftsgebieten, so etwa im Breisgau53
.

Auch die Bestellung wichtiger Kirchenämter vor Ort ist offensichtlich ein
wesentlicher Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen kleinstädtischem
Bürgertum und Landesherrschaft gewesen. Im Unterschied zu den ländlichen
Gemeinden begannen die Bürger habsburgischer Kleinstädte bereits im 13. und
beginnenden 14. Jahrhundert, die vom habsburgischen Landesherrn mit dem Pa-
tronatsrecht beanspruchte Auswahl des Pfarrherrn und mithin des Gemeindepriesters
in ihren Städten zu beeinflussen54. Diese Absicht spiegelt sich im Privileg für
die Winterthurer Bürger von 1275 wider, mit der sich der Stadtherr verpflichtete,
bei der Leihe des Kirchensatzes auf die Residenzpfiicht in der Stadt Winterthur
zu pochen55. Wesentlich mehr Quellen über die Bemühungen der Bürger um eine
funktionierende kirchliche Organisation vor Ort und Einfluß auf die Besetzung der
Leutpriesterpfründe liegen jedoch aus dem 14. Jahrhunderts vor56. Erst aber um
die Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert häufen sich die Belege für eine landesherrliche
Anerkennung des bürgerlichen Rechts, den Leutpriester an der Stadtkirche
selbst präsentieren zu dürfen57.

Zwar läßt sich nicht unmittelbar nachweisen, daß die kleinstädtische Bürgerschaft
Situationen herrschaftlicher Schwäche auszunutzen versuchte, wie dies die
Zünfte in Freiburg im Breisgau 1388 taten, um grundlegende Veränderungen in der
Stadtverfassung durchzuführen58. Immerhin aber erscheint auffällig, daß die Privilegien
über den größeren Einfluß der Bürger auf die Besetzung von Schultheißen-
und Leutpriesteramt insbesondere aus einer Zeit stammen, in der die Kleinstädte
sich an neuen Schutzmächten zu orientieren begannen und die Ausübung der habsburgischen
Herrschaft durch Kriege beeinträchtigt war.

Das gesteigerte Bedürfnis der Bürger nach herrschaftlich legitimierten Vorrechten
, die in der Regel sorgfältige Aufbewahrung der Privilegien vor Ort sowie
auch ihre zuweilen zahlreichen Abschriften bezeugen59, daß der Besitz herrschaftlicher
Privilegien für die kleinen habsburgischen Städte eine besondere Bedeutung
hatte. Über den Gebrauch des herrschaftlich verbrieften Rechts hingegen lassen
sich bisher nur wenige Aussagen machen. Verschwand es in einer Lade und hatte
- wie Untersuchungen zur Tradition von Schriftgut und insbesondere von Stadtrechten
nahelegen - in erster Linie symbolische Bedeutung60? Oder wurde es tatsächlich
zur Legitimation kleinstädtischer Ansprüche eingesetzt?

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