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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 2.2003
Seite: 151
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Abb. 3: Bulach. Anonyme Kopie aus der Karte des Kantons Zürich von Hans Conrad Gyger, nach
1702 (Original im Staatsarchiv des Kantons Zürich, A 27, Vorlage aus: Festschrift der Stadt Bulach
zum 600-Jahr-Jubiläum [„Neujahrsblätter" der Lesegesellschaft Bulach], Bulach 1984, S. 106/107)

Am Beispiel von Bülach kann man unterschiedliche Formen des Umgangs mit
dem durch Herzog Leopold III. 1384 pauschal ausgestellten Winterthurer Stadtrecht
feststellen. Zum einen wurde es - völlig unabhängig von seinem Wortlaut
- als allgemeine Referenz für verschiedene bürgerliche Forderungen instrumentalisiert
, insbesondere gegenüber der Stadt Zürich, in deren Besitz das habsburgische
Bülach nach 1415 überging61. Es war offenbar Grundlage für ein neues städtisches
Selbstverständnis der Bürger, für eine Wahrnehmung des alten Kirchorts als Stadt,
für die Ausbildung einer Ratsverfassung und für den Ausbau einer Stadtbefestigung62
. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts legitimierten Verweise auf das Privileg
die Weigerung der Bülacher, den Zürchern im November Ungeld auf Wein abzuliefern
; auch wurde die Stadtrechtsurkunde zu dieser Zeit in Auseinandersetzungen
um Heiratsbeschränkungen angeführt63.

Die Verwendung der Privilegierung als allgemeiner Ausweis für wie auch immer
geartete Vorrechte bedeutet jedoch nicht, daß es den Bülachern nicht auch auf den
Inhalt des Winterthurer Rechts angekommen wäre. Wie Bürger anderer Städte,
denen im 13. und 14. Jahrhundert das Stadtrecht in pauschaler Form privilegiert
worden war64, beschafften sich die Bülacher bei den Winterthurern eine wörtliche
Abschrift vorliegender Stadtrechtstexte65. Wie für andere Städte bereits aus dem
13. Jahrhundert bezeugt, ist auch wahrscheinlich, daß sich die Bürger von Bülach in
spezifischen Rechtsfragen an die Bürger von Winterthur gewandt haben66. Wie die
Bürger anderer Städte der Winterthurer Stadtrechtsfamilie versuchten die Bülacher
überdies von jüngeren, den Winterthurern ausgestellten Privilegien zu profitieren.

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