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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
66.2004, Heft 2.2004
Seite: 18
(PDF, 28 MB)
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Mutter deren Anteil. Sie führen nun Artikel 2 des Teilungsvertrags an, worin es
hieße, dass „keiner dem andern seinen Antheil verbauen oder verlegen solle". Der
gemeinsame Bruder Hans wolle aufgrund seines unruhigen Gemüts und seiner
Treulosigkeit gegen den Willen seiner friedsamen Brüder und Geschwister eine
neue Hanfreibe erbauen und damit die anderen Familienmitglieder in den totalen
Ruin stürzen. Des weiteren richteten sie ein zweites Schreiben mit gleichem
Datum an den Markgrafen, in dem sie sich wieder über den zweiten Mahlgang
in der Marzeller Mühle beschweren. Sie schreiben auch in ihrer Beschwerde:
„Nachdem aber ein solcher nach ungefähr 6 Jahren darauf, diese Mühlin an Jacob
Waltner seel. daselbsten vergantet, und dieser Letztere von freyen Stückhen
des nächstgefolgten Jahres ohne hochfürstliche Erlaubnis noch einen Gang hinzu
bawen sich erwehret, und würklich ausgeführet ohne bevor er sich davon in dem
geringsten Etwas an seine hohe Behörde eingegeben und vermeldet hat, um desto
sicherer zu seinem Vortheile gelangen zu können." Weiter heißt es, dass der Ertrag
in der altehrwürdigen Tantenmühle dadurch auf ein unerträglich niedriges Niveau
gesunken sei. Sie wären durch diese Marzeller Mühle in so großen Jammer und
Schaden gesetzt worden, dass sie ihre Haushaltung kaum noch erledigen und
auch den erforderlichen Zins nicht mehr bezahlen könnten. Die armen Kinder und
Weiber würden ins tiefe Elend gestürzt. Mit salbungsvollem Wehklagen fordern
sie sehr eindringlich die Niederlegung des zweiten Mahlgangs in der Marzeller
Mühle. Landvogt Leutrum im Oberamt Rötteln schrieb am zweiten Weihnachtstag
des Jahres 1731 wegen dieser Eingaben einen sehr ablehnenden Bericht an den

Abb. 2: Die Wambacher Mühle
im Jahre 1945

(Gemälde von Otto Tham)

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