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Nov. 1747 ertheilte gnädigste Erlaubnis eine Mahl Mühle mit einem Rad folglich
auch nur mit einem Mahlgang, welcher aber auch zugleich eine Rendel, jedoch so
beschaffen ist, dass wann die Rendel gehet, man nicht mahlen kann, erbauet und
den 1. Nov. 1748 zu Stand gebracht, derselbe darf aber nur vor die dermahlen in
11 Bürgern bestehende Gemeind Wambach mahlen, auch muß er zu der Zeit wann
gedachte Bürger ihre Matten wäßern. das Wasser hergeben, und so lang die Wä-
ßerungszeit währet, das mahlen einstellen, dennoch aber jährlich an Mühlenzins
2 Gulden in die Burgvogtey bezahlen. Der supplicirende Langendorf hingegen
besitzet eine Mühlen mit 3 Rädern, welche eine Rendel und 2 Mahlgänge treibet
und das gantze Jahr Waßer genug hat, daß aber solch seine Mühlen schlecht frequentieret
wird, solches hat er sich selbsten beyzumeßen. maßen derselbe nach der
gemeinen Aussage die Mahlgäste so schlecht befördert, daß auch seine nächste
Nachbarn eine Stund Wegs hinweg, nehmlichen nach Candern und Marzell zur
Mühlin fahren." Das Oberamt ist der Meinung, wenn Langendorf seine Arbeit
richtig machen würde, bräuchte er nicht zu klagen, außerdem habe er nicht einmal
einen Mühlenbrief, geschweige ein Privilegium vorzuweisen.
Wie nicht anders zu erwarten, wurde also das Gesuch des Tantenmüllers Langendorf
in Karlsruhe abschlägig beschieden. Er hatte außerdem ziemlichen Ärger
wegen der neulich gehaltenen Mühlenvisitation bekommen, bei der in einem Beutelsäcklein
ein durch die Mäuse zerfressenes Löchlein entdeckt wurde. Eine Strafe
von 5 Gulden sollte er deswegen bezahlen, außerdem wurde befohlen, dass er den
überflüssigen Mahlgang abbrechen müsse. In einem reuigen Brief bittet er nun flehentlich
um Gnade. Er kommt aber um die Strafe nicht herum. Überhaupt scheint
Abb. 3: Das Areal der wuchtigen Tantenmühle in Malsburg im Jahre 1905
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