Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
66.2004, Heft 2.2004
Seite: 61
(PDF, 28 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2004-02/0063
ret. Wenn ihm nicht etwa sein böses Gewissen oft erinnert, auch haben die Wittib
und Kinder in ihrer Armuth. Durchsichtigkeit und Blöse viel 1000 Seufzer zu Gott
geschickt, ihr Recht doch wieder einmal ans Licht zu bringen, des Mords nicht zu
gedenken, daß er um seiner gerechten Sache willen durch so blutgierige Mordhände
seines Lebens beraubt und dadurch so arme Witwe und Waysen gemacht.

Nun befindet sich noch ein Sohn der seine mannbaren Jahre verrichtet und einer
Tochter 2 Kinder die ebenmäßig ihr männl. Alter erlebet, von dem ermordeten
Riedacher bey Leben, und diese 3 rechtmäßige Erben oberwähntes Stück Guths
machen sich Hoffnung, ob es gleich schon 40 Jahre da dieser unrechtmäßige und
gewaltthätige Verkauf geschehen, daß was vor 40 Jahren Unrecht gewesen, noch
bis dato Unrecht seye. Und weil von unserer Durchlauchtigsten Landesherrschaft
die Gerechtigkeit so sehr geliebet und gehandhabt wird, so getrösten wir uns daß
dieser unbillige Verkauf und gewaltsame Beraubung unseres rechtmäßigen Guths
widerrufen, die 40 jährige Benutzung vom Fischer wieder ersetzt und uns als
rechtmäßige Erben unseres vom Vater und Großvater zu hoffen gehabtes Erbteil
wiederum eingesetzt werden möchten. Weil dieses Vergehen allen göttl. und weltl.
Rechten entgegen, wie wir fast ein gleiches Exempel im ersten Buch der Könige
am 21. Capitel von Ahab und des Nabots Weinberg lesen, und wie Gott den König
Ahab so nachdrückl. um den begangenen Mord und Beraubung Nabots gestrafet
um so ehnder hoffen wir Erhörung und gnädige Hilfe."

Das Schreiben datiert vom 12. Januar 1773 und ist unterzeichnet von Hans Jerg
Riedacher. des ermordeten Riedachers Sohn, sowie Johann Georg und Hans Jacob
Pfundlin. zwei Söhne der Tochter. Das Oberamt holt daraufhin Erkundigungen ein.
dazu auch das Gerichtsprotokoll von Vogelbach, wo der Verkauf unterm 1. Juli
1732 zwischen dem damaligen Oberfactor und Buchhalter Heymann vom Bergwerk
in Kandern und dem Förster Fischer zu Marzeil beurkundet wurde. Bereits
am 18. Februar wird nun ein Bericht vom Oberamt an den Markgrafen gesandt,
worin festgestellt wird, dass der Factor die Matte eben damals steigerungsmäßig
erkauft habe. Aus dem Gerichtsprotokoll sei „umständlich zu entnehmen", aus was
für Ursachen dem Riedacher das Stück Feld vielleicht wider seinen Willen „steige-
rungsweise"verkauft worden ist. was denselben zu der Annahme trieb, dass ihm
eine Wiedereinlösung seines ehemaligen Unterpfandes zustehen müsste. Was den
Verdacht gegen Fischer wegen der Ermordung des Riedachers betrifft, wird festgestellt
, dass bereits im Jahre 1733 „mit noch mehreren Umständen" eine Untersuchung
vorgenommen wurde, welche auch schriftlich dokumentiert sei und hier
aber dem Förster Fischer nichts nachgewiesen werden konnte, und man es dabei
bewendet sein lassen wollte. Am 24. Februar kommt Bericht aus Karlsruhe, in dem
das Oberamt Rötteln angewiesen wird, den Bittstellern die Umstände des im Jahre
1732 erfolgten Mattenverkaufs deutlich zu erklären und vorzulegen, zugleich aber
auch zu bedeuten, dass wegen des gegen den Förster Fischer gehegten Verdachts
der Tötung des Riedachers schon 1733 Untersuchungen erfolgt seien, dabei aber
keine verdächtigen Umstände gefunden wurden und eine weitere Untersuchung
nicht mehr stattfinden soll.

61


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2004-02/0063