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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
66.2004, Heft 2.2004
Seite: 83
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dem Großherzog und seinen Untertanen noch fester als bisher zu knüpfen, sollte
eine Landesrepräsentation oder Ständeversammlung, also eine gewählte Volksvertretung
, eingerichtet werden.631 Im Rahmen der Beratungen äußerte sich am
10.12.1808 auch Meier.641 Er sprach sich dafür aus. als Recht aller Staatsbürger
die ..Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten" in die Verfassung
aufzunehmen. Zur Volksvertretung äußerte er sich folgendermaßen: ..Landstände.
Landesrepräsentation, oder wie man sie heißen will, haben ihre gute, aber auch
ihre üble Seite, und es mag problematisch bleiben, ob Vortheile oder Nachtheile
sich gerade nur die Wagschale halten, oder auf welcher Seite ein Uebergewicht
erscheine. (...)

Seine Königl. Hoheit der Grosherzog haben gegen eine solche Verfassung stets
eine entschiedene Abneigung geäußert, gleichwohl aber ganz neuerlich das öffentliche
Versprechen gethan. eine Landesrepräsentation (...) in Ihren Landen einzuführen
.

Soll sie nur pro forma eingeführt werden, ut aliquid fecisse videamur, so trügt
die Erwartung, erregt Misstrauen statt Zutrauen und verursacht dem Staat unnöthi-
ge Kosten.

Soll sie. wie der Entwurf lautet, nur darin bestehen, daß. wie man es nöthig befindet
, eine Anzahl von Staatsbürgern zusammenberufen werde, um über die ihnen
vorzulegenden Gesetzgebungs- und Finanzgegenstände ihre Meinung zu vernehmen
, ohne vorauszuversichem. ob und wie weit ihre Meinung gewürdigt werde, so
ist dies keine eigentliche Repräsentation, sondern ein weitschichtiges und kostbares
Mittel. Gutachten zu erheben.

Freilich sind Gesetzgebung und Auflagen die Gegenstände, woran dem Land am
meisten gelegen ist.

Will man über den ersteren Gegenstand die Repräsentation zu Rathe ziehen,
so hat man viele Schreibereien, vielen Aufenthalt und wenig Gedeihliches zu
erwarten, und am allerwenigsten wäre es rathsam. die Repräsentation an der gesetzgebenden
Gewalt einen entscheidenden Antheil nehmen zu lassen, folglich sie
zwischen dem Souverän und dem Volk theilbar zu machen.

In andern Rücksicht ist es eben so bedenklich, in Betreff der Auflagen an die
Einwilligung der Repräsentanten gebunden zu sein. (...)

Und doch, da nun einmal die obgedachte Versicherung Sr. Königl. Hoheit geschehen
ist und Höchstdieselben ihr gegebenes Wort nicht ohne weiteres werden
zurücknehmen wollen, welches auch in gemüßigter Hinsicht auf das französische
Billigen oder Missbilligen nicht gleichgültig sein dürfte, wird etwas geschehen
müssen, das entweder darin bestehen könnte, daß zwar ein Landesausschuß con-
stituiret. seine Cognition aber allein auf das Finanzwesen beschränkt, nämlich ihm
der jährliche Exigenz-Status sowie jener der Amortisationscasse - der ohnehin von
Zeit zu Zeit dem Publico vorgelegt werden soll - zur Nachricht mitgetheilt und
nur. wenn neue Auflagen erforderlich sind, seine Einwilligung dazu eingeholt werde
, oder darin, daß man ein Mittel wähle, dem Lande in sich selbst und ohne fremden
Einfluß eine Garantie zu verschaffen, daß die Landesconstitution stets aufrecht
und unverletzt erhalten werde."65'

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